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· Fachbeitrag · Elektromobilität

Finanzverwaltung liefert Update zur Aufladung von Elektrofahrzeugen und Elektrofahrrädern

von StB Diplom-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München, und StB Diplom-Finw. (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn

| Rund um die Elektromobilität gibt es viele lohnsteuerliche Vergünstigungen. Die Finanzverwaltung hat die bisherigen Verwaltungsregelungen zur lohnsteuerlichen Förderung der Elektromobilität zusammengefasst und aktualisiert. Die bisherigen Regelungen zum Aufladen von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, zum Überlassen von Ladevorrichtungen und zu den Stromkosten wurden um einige Klarstellungen ergänzt. WVM gibt Ihnen nachfolgend ein Update zur Aufladung von Elektrofahrzeugen und Elektrofahrrädern. |

Kostenloses Stromaufladen im Betrieb des Arbeitgebers

Seit dem 01.01.2017 ist für Ihre Mitarbeiter (Arbeitnehmer) das kostenlose oder verbilligte Laden eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs in Ihrem Maklerunternehmen lohnsteuerfrei, wenn dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 46 EStG).

 

Wichtig | Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG gilt jedoch nicht für externe Personen, die kostenlos bei Ihnen aufladen dürfen (z. B. Kunden, Geschäftsfreunde bzw. deren Mitarbeiter).