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· Fachbeitrag · Einkommensteuer

Betriebskosten- und Praxisausfallversicherung: Details zur steuerlichen Behandlung kennen!

von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

| Nicht nur die Corona-Pandemie, auch andere Ereignisse können dazu führen, dass ein Geschäftsbetrieb ungewollt unterbrochen werden muss. Wer eine Betriebskosten- oder Praxisausfallversicherung abgeschlossen hat, bekommt wenigstens die laufenden betrieblichen Kosten (z. B. für Personal, Miete) ersetzt. Versicherungsprämien und -leistungen sind auch steuerlich relevant. Die Erfahrung lehrt, dass einen „das Bauchgefühl“ steuerlich oft fehlleitet. Lernen Sie deshalb die offiziellen Spielregeln kennen. |

Betriebskosten- bzw. Praxisausfallversicherungen

Die Betriebskostenversicherung erstattet nach Beendigung der Karenzzeit bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit (z. B. Bandscheibenvorfall) oder Unfall (z. B. Skiunfall) die laufenden Betriebskosten. Auch behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen können eingeschlossen sein.

 

Eine Praxisausfallversicherung richtet sich vorwiegend an niedergelassene Ärzte und verkammerte Berufe (z. B. Heilpraktiker, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater). Auch diese Versicherung springt bei vorübergehender Betriebsunterbrechung infolge von Unfall, Krankheit oder behördlich angeordneter Quarantäne ein. Im Versicherungsfall werden die fortlaufend betrieblich veranlassten Kosten erstattet.