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· Fachbeitrag · Betriebsschließungsversicherung

Corona-bedingte Betriebsschließung: Versicherer muss Entschädigung an VN leisten

| Ein Versicherer muss einem Gastwirt eine Entschädigung in Höhe von ca. einer Million Euro aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließung zahlen. Nach Ansicht der LG München I ist der Versicherer leistungspflichtig. |

 

Corona-bedingte Betriebsschließung

Für das LG München I kommt es nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lediglich darauf an, dass der Betrieb des Gastwirts aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen worden ist. Dies sei der Fall gewesen, nachdem sich die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28 bis 32 IfSG bezogen hätten (LG München I, Urteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20, Abruf-Nr. 218127, nicht rechtskräftig).

 

Der Betrieb des Gastwirts war vollständig geschlossen, nachdem in der fraglichen Zeit tatsächlich kein Außerhausverkauf stattfand und letzterer dem Gastwirt auch unzumutbar gewesen sei. Nach Ansicht des LG stellt ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb nur ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft ist, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der VN verweisen lassen muss.