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· Fachbeitrag · Betriebsvermögen

Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei börsennotierten Aktien

| Mit zwei Urteilen zur Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien und Investmentanteilen des Anlagevermögens hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung präzisiert. |

 

Demnach kommt bei börsennotierten Aktien und Investmentanteilen des Anlagevermögens eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) in Betracht, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von fünf Prozent überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es in der Regel nicht an. Von diesem Grundsatz ist nur ausnahmsweise abzurücken, zum Beispiel wenn in Fällen eines Insiderhandels oder aufgrund äußerst geringer Handelsumsätze konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs nicht den tatsächlichen Anteilswert widerspiegelt (Urteile vom 21.9.2011, Az. I R 89/10 und I R 7/11; Abruf-Nrn. 120044 und 120045).

 

PRAXISHINWEIS | Der BFH weicht damit von der Verwaltungspraxis ab. Diese geht nur dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung aus, wenn der Börsenkurs der Aktien oder der Rücknahmepreis der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 Prozent unter die Anschaffungskosten gesunken ist.

 
Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 3 | ID 31088770