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· Fachbeitrag · Betriebsausgaben

Bewirtung in besonderem Ambiente: Abzug nicht gefährden!

| Laden Sie Geschäftsfreunde oder Kunden in besonderer Umgebung zu einem Meeting ein, kann der Betriebsausgabenabzug schnell kippen. Das Finanzamt beruft sich dann meist auf § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG - und hat damit ein starkes Argument. Das lehrt eine Entscheidung des BFH. |

 

Hintergrund | Nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und für die damit zusammenhängenden Bewirtungen nicht abziehbar. Das musste nun auch ein Unternehmer erfahren, der Kunden anlässlich der Kieler Woche auf eine barocke Segelyacht eingeladen hatte (BFH, Urteil vom 2.8.2012, Az. IV R 25/09; Abruf-Nr. 122835).

 

PRAXISHINWEISE |  

  • Es muss keine Segelyacht im Spiel sein. Es genügen bereits „Aufwendungen für ähnliche Zwecke“, und der Betriebsausgabenabzug ist verloren.
  • Der Betriebsausgabenabzug kann aber selbst für Veranstaltungen in besonderem Ambiente gerettet werden, wenn Sie dem Finanzamt nachweisen, dass
    • es sich um ein rein betriebliches Treffen handelte (Besprechungs- und Beratungprotokolle führen) und
    • die hier vermittelten Versicherungsverträge die Ausgaben um ein Vielfaches übersteigen (Verträge mit dem jeweiligen Kunden vorlegen).
 
Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 2 | ID 35964480