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· Nachricht · Altersversorgung/Riester-Rente

Besteuerung der Abfindung einer Kleinbetragsrente

| Die Abfindung einer Kleinbetragsrente statt einer ursprünglich vorgesehenen monatlichen Rentenzahlung ist keine schädliche Verwendung. Das hat zur Folge, dass die gewährten Zulagen nicht zurückzuzahlen und auch nicht von der Besteuerung auszunehmen sind. Die Abfindung der Kleinbetragsrente ist in voller Höhe steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 EStG . Das hat das FG Köln für einen Fall aus dem Jahr 2015 entschieden. |

 

Nicht in Betracht kommt für 2015 laut FG eine begünstigte Besteuerung des ausgezahlten Kapitals nach der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 EStG). Denn im Urteilsfall wurden in einem Änderungsvertrag nur die Zahlungsmodalitäten geändert, die vertragliche Basis sonst aber beibehalten (FG Köln, Urteil vom 04.07.2017, Az. 5 K 3136/16, Abruf-Nr. 199819). Das letzte Wort hat der BFH (Az. der Revision beim BFH: X R 39/17).

 

PRAXISHINWEIS | Seit 2018 gelten steuerliche Vergünstigungen für Kleinbetragsrenten:

  • Seit 2018 greift auch bei der Abfindung einer Kleinbetragsrente die Fünftel-Regelung (§ 22 Nr. 5 S. 13 EStG). Das gilt auch,
    • wenn sich der Rentenanspruch aus einem Riester-Vertrag wegen Scheidung und Versorgungsausgleich auf das Niveau einer Kleinbetragsrente mindert (§ 93 Abs. 3 EStG) und
    • für vor dem 01.01.2018 abgeschlossene Riester-Verträge.
  • Zusätzlich haben Riester-Sparer seit 2018 ein Wahlrecht, ob sie die Abfindung der Kleinbetragsrente
    • im Jahr des Beginns der Auszahlungsphase oder
    • dem darauffolgenden Jahr
  • versteuern möchten (§ 93 Abs. 3 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 4a AltvZertG). Diese Änderung gilt nur für Riester-Verträge, die seit 01.01.2018 neu geschlossen werden.
 
Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 1 | ID 45222903