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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Altes oder neues VVG - Der Versicherer trägt die Beweislast

| Ist bei einem vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Versicherungsvertrag offen, ob der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten ist, und will der Versicherer das alte VVG anwenden, muss er beweisen, dass der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten ist. So lässt sich eine Entscheidung des OLG Oldenburg auf den Punkt bringen. |

 

Hintergrund | Ist ein Versicherungsverhältnis vor dem 1. Januar 2008 entstanden, handelt es sich um einen Altvertrag. Auf derartige Verträge war das VVG in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 2008 anwendbar. Eine Ausnahme sieht Artikel 1 Abs. 2 EGVVG vor. Danach ist auf Altverträge das alte VVG weiter anzuwenden, wenn ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten ist.

 

Da es sich hierbei um eine für den Versicherer günstige Ausnahmeregelung handelt, ist dieser nach Ansicht des OLG in der Pflicht zu beweisen, dass der Versicherungsfall bis 31. Dezember 2008 eingetreten ist (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 29.3.2012, Az. 5 U 11/11; Abruf-Nr. 122528).

Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 4 | ID 35750920