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· Fachbeitrag · Sonderausgaben

Beschränkter Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen

| Es verstößt nach Ansicht des BFH nicht gegen das Grundgesetz, dass sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn durch die Beitragszahlungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung die Höchstbeträge zum Sonderausgabenabzug von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro überschritten sind. |

 

Hintergrund | Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, können seit 2010 maximal 1.900 Euro als Sonderausgaben abziehen; Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren, 2.800 Euro. Wer für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung mehr als die Höchstbeträge aufwendet, kann die tatsächlichen Ausgaben ansetzen und die Höchstbeträge überschreiten. Diese Möglichkeit besteht nicht für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. für die Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherung sowie für bestimmte Lebensversicherungen. Liegen die Zahlungen für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung über den Höchstbeträgen, verpuffen die Zahlungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich. Diese Ungleichbehandlung hat der BFH jetzt gebilligt (BFH, Urteil vom 9.9.2015, Az. X R 5/13, Abruf-Nr. 182201).

 

Weiterführender Hinweis

  • Beitrag „Streit um AG-Zuschuss zur Krankenversicherung beendet“, WVM 8/2015, Seite 3
Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 2 | ID 43780495