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· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Vorauszahlung von KV-Beiträgen: Auf diese Änderungen einstellen und Gestaltungen nutzen

| Nichts ist beständiger als der Wandel! Ein Beleg dafür sind die Regelungen zum Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. WVM verschafft Ihnen einen Überblick über die aktuellen Spielregeln und das, was der Gesetzgeber ab 2020 plant. Für die einen Versicherten wird es besser, für die anderen schlechter. Hier heißt es handeln. |

Der Sonderausgabenabzug seit 2010

Seit 2010 sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen in einem größeren Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, können seitdem maximal 1.900 Euro als Sonderausgaben abziehen. Steuerzahler, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren, 2.800 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag.

 

Werden für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung mehr als die Höchstbeträge aufgewendet, können die tatsächlichen Ausgaben angesetzt und die Höchstbeträge überschritten werden. Das gilt aber nicht für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. für die Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und bestimmte Lebensversicherungen sowie für Beitragsanteile, die einen Anspruch auf Krankengeld oder Komfortleistungen begründen. Das hat zur Folge, dass die Zahlungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich ungenutzt verpuffen, wenn die Zahlungen für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung über den Höchstbeträgen liegen.