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05.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141319

Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 25.02.2014 – 5 K 284/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Baden-Württemberg

Urt. v. 25.02.2014

Az.: 5 K 284/13

In dem Finanzrechtsstreit

...

wegen Einkommensteuer 2011

hat der 5. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2014 durch

Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
Richter am Finanzgericht
Ehrenamtlicher Richter
Ehrenamtliche Richterin

für Recht erkannt:
Tenor:

1.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2012 wird der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 13.06.2012 geändert und die Einkommensteuer auf 16.115 Euro festgesetzt.
2.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4.

Die Revision wird zugelassen.
5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, § 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen.

Dem ledigen Kläger (Kl) stellte sein Arbeitgeber (AG) einen Firmenwagen - VW Golf mit diversen Sonderausstattungen (u.a. Klimaanlage, Standheizung, Xenonscheinwerfern) - zur Verfügung, der gemäß der Firmenwagenregelung (Nr. 8) auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden durfte. Laut Nr. 5.4 der Regelung war der Kl zur Entrichtung eines monatlichen Eigenanteils verpflichtet, der vom jeweiligen Beschäftigungsgrad des Firmenwageninhabers und dem Nettorechnungspreis ("Nettolistenpreis ohne MwSt. + Kosten für Überführung und Zulassung Sonderzubehör ohne MwSt. - Händlerrabatt") abhängig war. Dementsprechend leistete der Kl eine monatliche Zuzahlung i.H.v. 351,13 € = jährlich 4.213,56 €. Der AG unterwarf im Rahmen des Lohnsteuerabzugs mit dem Arbeitslohn auch den geldwerten Vorteil - unstreitig in Übereinstimmung mit den Regeln des § 8 Abs.2 EStG - abzüglich der Zuzahlungen nach der sog. 1%-Regelung, wobei ein geldwerter Vorteil i.H.v. 1.462,50 € pauschal sowie i.H.v. 7.193,94 € individuell versteuert wurde. Der Betrag von 7.193,94 € ist im bescheinigten Bruttolohn von 76.868,72 € enthalten.

Im Rahmen des zulässigen Einspruchsverfahrens gegen den erstmaligen Einkommen(ESt)-Bescheid 2011 ermittelte der Kl - abweichend von der ESt-Erklärung (Bl 16ff EStA 2011) - den geldwerten Vorteil aufgrund eines - unstreitig - ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (Bl 24-57 Rechtsbehelfsakte -RBA-), sowie aufgrund nachgewiesener und mit Ausnahme eines geringfügigen und daher zu vernachlässigenden Betrages (53,26 €) ebenfalls unstreitiger Gesamtkosten des KFZs i.H.v. 8.325,91 € (Bl 22, 58-83 RBA) einen Privatanteil von 26,6% (Bl 22 RBA) und gelangte zu folgendem Bruttoarbeitslohn:
Bruttolohn laut Jahreslohnsteuerbescheinigung 76.868,72 €
abzüglich versteuerter Nutzungsvorteil -/- 7.193,94 €
zuzüglich Eigenanteil an KFZ-Kosten gem. Fahrtenbuchmethode 2.217,77 €
abzüglich geleisteter Eigenanteil -/- 4.213,56 €
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit 67.678,00 €

Das Finanzamt (FA) - der Beklagte (Bekl) - setzte den zu versteuernden Arbeitslohn in der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2012 - im Wege einer Teilabhilfe - wie folgt an und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück:
Bruttolohn laut Lohnbescheinigung 76.868,72 €
abzüglich versteuerter geldwerter Vorteil -/- 7.193,94 €
zuzüglich:
Eigenanteil an Kfz-Kosten laut Fahrtenbuch 2.217,77 €
abzüglich gezahltes Nutzungsentgelt -/- 4.213,56 €
verbleiben -/- 1.995,78 €
zu versteuern für Privatnutzung somit 0,00 €
anzusetzender Bruttolohn 69.6478,78 €

Mit der zulässigen Klage verfolgt der Kl sein Begehren weiter und trägt Folgendes vor:

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.10.2007 VI R 57/06, BFHE 219, 206, BStBI II 2009, 199) könnten zwar einzelne, vom Arbeitnehmer selbst getragene KFZ- Kosten dann nicht als Werbungskosten (WK) berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sogenannten 1 %-Methode bemessen werde. Hingegen sei ein WK-Abzug dann statthaft, wenn der Nutzungsvorteil nach der sogenannten Fahrtenbuch-Methode ermittelt werde. Diese folge insbesondere aus der Formulierung des § 8 Abs.2 S.4 EStG, wonach sämtliche - durch das KFZ insgesamt entstehenden Aufwendungen - in die Vorteilsermittlung einzubeziehen seien, somit also auch KFZ-Kosten, die nicht vom Arbeitgeber getragen würden (BFH-Urteil vom 14.09.2005 VI R 37/03, BFHE 2011, 215, BStBI II 2006, 72). Damit seien die vom Arbeitnehmern selbst getragenen KFZ-Kosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils im Sinne des § 9 Abs.1 S.1 EStG, so dass konsequenterweise der Eigenanteil des Kl auch über den ermittelten privaten Nutzungsvorteil hinaus abzugsfähig sei und insoweit ein sogenannter "negativer Nutzungsvorteil" in Gestalt von WK entstehen könne. Im Übrigen sei dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs.2 S.4 EStG nicht zu entnehmen, dass bei Anwendung der Fahrtenbuch-Methode ein Abzug über den ermittelten privaten Nutzungsvorteil hinaus nicht statthaft sei. Vielmehr greife insoweit der allgemeine WK-Begriff des § 9 Abs.1 S.1 EStG ein, so dass die Aufwendungen des Kl in Gestalt der Zuzahlungen ausschließlich der Erzielung von dem als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil diene. Folglich greife auch der Einwand des Bekl nicht durch, dass es sich bei dem vom Kl geleisteten Nutzungsanteil ausschließlich um ein Entgelt für die private Nutzung des Fahrzeuges handele. Sowohl die sogenannte 1 %- Methode als auch die Fahrtenbuch-Methode stellten alternative Methoden zur (pauschalierten) Ermittlung des zu versteuernden Nutzungsvorteils dar, die jedoch die Abzugsfähigkeit des privat geleisteten Nutzungsentgelts als WK nicht entfallen ließen. Im Übrigen sei es nach der BFH-Rechtsprechung statthaft, Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens als WK anzusetzen. Schließlich habe es der BFH mit Urteil vom 18.10.2007 VI R 59/06 (BFHE 219, 208, BStBI II 2009) selbst bei der Anwendung der 1%-Methode zugelassen, dass die Zuzahlung des betroffenen Arbeitnehmers für ein Leasingfahrzeug der Marke Porsche als WK zu berücksichtigen sei. Dieser Sachverhalt sei mit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar, da der Kl ebenfalls ein eigenes Nutzungsentgelt für einen entsprechend besser ausgestatteten Geschäftswagen erbracht habe. Folglich seien die Voraussetzungen des Nichtanwendungserlasses des BMF (Schreiben vom 06.02.2009, BStBI I 2009, 412) nicht erfüllt.

Der Kl beantragt,

1.

Die mit ESt-Bescheid 2011 vom 13.06.2012 festgesetzte ESt wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2012 auf 16.115 EUR herabgesetzt.
2.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt und hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen und

hilfsweise

die Revision zuzulassen,

und trägt - wie auch in der Einspruchsentscheidung - Folgendes vor: Die Zuzahlungen des Kl (4.213,56 €) stellten Aufwendungen zum Erwerb eines privaten - grundsätzlich steuerpflichtigen - Nutzungsvorteils im Sinne des § 9 Abs.1 S.1 EStG dar (vgl. BFH in BStBI II 2009, 199). Solche Nutzungsvergütungen seien daher entsprechend dem BFH- Urteil vom 07.11.2006 VI R 95/04 (BFHE 215, 252, BStBI II 2007, 269) - ausschließlich - von den nach § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs.1 Nr. 4 S. 2 EStG und § 8 Abs. 2 S. 3 EStG ermittelten Werten - vorliegend also i.H.v. 2.217,77 e€ - in Abzug zu bringen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR). Reduziere sich der geldwerte Vorteil für die private Nutzung hierdurch - wie im vorliegenden Fall - auf 0 €' komme ein darüber hinausgehender Abzug nicht in Betracht. Denn insoweit fehle es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Im Übrigen stünden die Zuzahlungen mit dem übrigen steuerpflichtigen Arbeitslohn in keinerlei Zusammenhang; sie seien auch nicht geleistet worden, um diesen zu erhalten. Vielmehr sei auch das den geldwerten Vorteil übersteigende Nutzungsentgelt ausschließlich für die private Nutzung des Fahrzeugs entrichtet worden und stelle somit nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar. Das vom Kl angeführte BFH-Urteil vom 18.10.2007 VI R 57/06 führe zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Denn der BFH habe nur darüber zu entscheiden gehabt, wie die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen (Treibstoffkosten) bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode zu behandeln seien. Nach Auffassung des BFH seien diese Bestandteil der Gesamtkosten. Da sie somit zum Erwerb des (steuerpflichtigen) Nutzungsvorteils geleistet würden, stellten sie WK dar. Die Finanzverwaltung wende dieses Urteil allerdings nicht an (BMF-Schreiben vom 06.02. 2009, BStBI I 2009, 412). Vorliegend seien jedoch - im Gegensatz zu dem vom BFH entschiedenen Fall - bis auf den geringfügigen Betrag sämtliche Aufwendungen für den Firmenwagen vom Arbeitgeber des Kl getragen worden. Zudem seien ohnehin alle Aufwendungen für den Pkw in die Gesamtkosten eingeflossen. Das vorstehend genannte Urteil sei insofern nicht einschlägig.

Dem Gericht lagen folgende Akten vor, auf die verwiesen wird: EStA, RBA.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der streitige Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO), denn der Kl hat Anspruch auf den begehrten WK-Abzug.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind WK über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinaus nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (Beschluss vom 28.11.1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBI II 1978, 105; Urteil vom 20.11.1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBI II 1980, 75). Eine berufliche bzw. betriebliche Veranlassung ist bei WK im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. bei Betriebsausgaben (BA) stets dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf oder Betrieb besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs bzw. des Betriebs gemacht werden (vgl. BFH in BFHE 129, 149, BStBI II 1980, 75). Dabei setzen WK wie BA stets zwingend einen solchen objektiven Zusammenhang voraus, während die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Beruf bzw. den Betrieb zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal des WK- bzw. BA-Begriffs ist, weil z.B. auch unfreiwillige Ausgaben und Zwangsaufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip WK bzw. BA sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.11.1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBI II 1981, 368). Stehen Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf, so ist es für den Begriff der WK nicht von Bedeutung, ob die Vorstellungen des Steuerpflichtigen, den Beruf zu fördern, der Wirklichkeit entsprechen, d.h. geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen. Die Anerkennung von WK und BA sind daher grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der mit den Aufwendungen erstrebte Erfolg eingetreten ist und ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren (BFH-Urteil vom 28.11.1980, a.a.O.). Der Steuerpflichtige hat also einen Ermessensspielraum, ob und welche Aufwendungen er tätigen will. Dem entsprechend hat der BFH mit dem zitierten Urteil in BFHE 219, 206, BStBI II 2009, 199 entschieden, dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils und daher WK i.S. des § 9 Abs.1 S.1 EStG sind.

Die streitigen Zuzahlungen erfüllen daher den WK-Begriff, denn es ist offensichtlich, dass diese objektiv mit der Berufstätigkeit des Kl im Zusammenhang stehen, weil das KFZ dem Kl gerade deshalb zur Verfügung gestellt wurde, damit er (auch) seine Tätigkeiten bei den Kunden des AG sinnvoll und zweckmäßig erledigen kann. Ebenso offensichtlich ist, dass der Kl - aus den vorgenannten Gründen - auch subjektiv diese Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht hat. Da es zudem unerheblich ist, ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren, spielt es keine Rolle, dass das KFZ über diverse Sonderausstattung verfügt. Weil ein VW Golf erkennbar nicht zu der Kategorie unangemessener KFZ gehört (vgl.

z.B. Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 28.02.2011 6 K 2473/09, EFG 2011, 1508, [...], zu einem Oldtimer Jaguar E), kommt auch ein Abzugsverbot nach dem gem. § 9 Abs. 5 S.1 EStG sinngemäß anwendbaren § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG - Aufwendungen für Jagd, Fischerei ....sowie für ähnliche Zwecke nicht in Betracht.

Für die vom Bekl vorgenommene Kürzung der WK besteht keine Rechtsgrundlage, insbesondere stellen die überschießenden Zuzahlungen keine Aufwendungen für die Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG dar. Der Auffassung des BekI, das den geldwerten Vorteil übersteigende Nutzungsentgelt sei ausschließlich für die private Nutzung des Fahrzeugs entrichtet worden und stelle somit nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich die Zuzahlungen laut Firmenwagenregelung gerade nicht nach dem Verhältnis von privaten zu beruflichen Fahrten, sondern im Ganzen nach dem Beschäftigungsgrad und der oben angegebenen Berechnungsmethode richten. Der Einwand des Bekl, es fehle der erforderliche Zusammenhang zwischen der Zuzahlung und dem Arbeitslohn, greift nicht, denn nach der maßgebenden Sicht des KI, wurde eine einheitliche Zuzahlung zur Förderung seines Berufs geleistet. Es trifft zwar zu, dass die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen von dem nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Nutzungswert in Abzug zu bringen ist, weil es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 95/04, BStBI II 2007, 269 für die 1 %- Methode sowie FG Münster, Urteil vom 28.03.2012 11 K 2817/11 E, EFG 2012, 1245 für die Fahrtenbuchmethode). Mit dieser rechnerischen Methode erfolgt aber keine rechtliche Qualifizierung einer weitergehenden Zuzahlung. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtssystematik, denn § 8 Abs. 2 EStG regelt ausschließlich die Rechtsfolgen von Einnahmen und nicht diejenigen, der hier streitigen Ausgabenseite. Im Übrigen greift auch der Einwand nicht, die Zuzahlungen dienten ausschließlich der Erzielung des als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteils, denn der Kl hat durch das ordnungs- gemäße Fahrtenbuch nachgewiesen, dass ihm gerade keine Vorteile i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für eine Privatnutzung des KFZ zugeflossen sind. Da sich der geldwerte Vorteil bei der KFZ-Überlassung nach den Privatfahrten sowie den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestimmt, können die "Überzahlungen" somit auch nicht im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des KFZs stehen.

Der Senat folgt daher weder der entgegenstehenden Auffassung des Sächsischen FG vom 05.02.2014 4 K 2256/09, [...], noch der Auffassung der Finanzverwaltung (R 8.1 H 8.1 (9-10) LStR 2011), wonach Zuzahlungen vom geldwerten Vorteil lediglich bis 0 € abziehbar seien, ein darüber hinausgehender Abzug aber nicht zulässig sein soll.

Der Bekl trägt die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 FGO).

Die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO für notwendig erklärt. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Der Kläger durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen.

Die Revision war im Hinblick auf das Urteil des FG Sachsen sowie der abweichenden Verwaltungsanweisung zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

RechtsgebietEStGVorschriften§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG; § 9 Abs. 1 S. 1 EStG