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· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

Kontaktverbot im Rahmen der Kündigungshilfe von Versicherungsverträgen unzulässig

| Das OLG Oldenburg untersagt einem Vermittlungsunternehmen für Finanzdienstleistungen, das über freie Versicherungsmakler auch Versicherungen vermittelt, im Rahmen der Kündigungshilfe beim Wechsel von Versicherungen systematisch ein umfassendes generelles Kontaktverbot zu initiieren. |

 

Der Fall: Kontaktverbot im Rahmen der Kündigungshilfe

Im konkreten Fall hatte der Vermittler nach Beendigung seiner Geschäftsbeziehungen zu einem Versicherungsunternehmen Kunden systematisch und flächendeckend ein vorformuliertes Schreiben zur Kündigung von Versicherungsverträgen bei seinem ehemaligen Geschäftspartner zur Verfügung gestellt. Dieses enthielt die Erklärung, dass der Versicherungskunde darum bittet, von einer weiteren Kontaktaufnahme abzusehen. Des Weiteren wurden etwaige erteilte Einwilligungen in Telefonanrufe, E-Mails bzw. Vertreterbesuche widerrufen und der bisherigen Versicherung untersagt, personenbezogene Daten jeglicher Art Dritten mitzuteilen mit Ausnahme des Vermittlers, der das Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt hat.

 

OLG bestätigt Zulässigkeit der Kündigungshilfe

Das OLG Oldenburg stellt zunächst klar, dass das Bereitstellen eines Schreibens zur Kündigungshilfe grundsätzlich zulässig ist. Die Hilfestellung bei der ordnungsgemäßen Auflösung von Versicherungsverträgen sei grundsätzlich zulässig und auch nicht wettbewerbswidrig (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2019, Az. 6 U 27/18, Abruf-Nr. 211125).