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· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht/Datenschutz

Telefon-, E-Mail-, Fax-, SMS- und Briefwerbung ‒ Das ist erlaubt und das nicht!

| Das UWG und die DSGVO sollen verhindern, dass Kunden mit einer Flut von Werbemaßnahmen konfrontiert werden. Das gilt besonders in Bezug auf Verbraucher. Neukundenakquise, insbesondere mit elektronischen Hilfsmitteln, ist aber nach wie vor möglich. Allerdings sind dabei gesetzliche Hürden zu überwinden. Erfahren Sie nachfolgend, wie Sie bei der Telefon-, E-Mail-, Fax-, SMS- und Briefwerbung sicher vorgehen. |

Telefonwerbung

Telefonwerbung dringt in den privaten Lebensbereich des Betroffenen ein, noch dazu oft außerhalb der normalen Arbeits- und Geschäftszeiten. Dem zu entgehen, ist fast unmöglich, will man nicht gänzlich auf das Telefon als Kommunikationsmittel verzichten. Deshalb ist die zulässige Telefonwerbung an eine Einwilligung geknüpft (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

 

Vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers

Die Werbung mit einem Telefonanruf ist gegenüber Verbrauchern nur mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann formlos, insbesondere (fern)mündlich, sie muss nicht schriftlich erfolgen.