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· Nachricht · Untervermittler

Provisionsrückforderungen wegen Stornierungen

von Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München

| Endet die Zusammenarbeit zwischen einem Versicherungsmakler und einem selbstständigen Untervertreter, verrechnet der Makler häufig das Guthaben des Untervertreters auf dem Stornoreservekonto mit Provisionsrückforderungen. Bestreitet der Untervertreter die Rückforderungen des Maklers, muss der Makler diese im Einzelnen detailliert darlegen und beweisen. Hohe Hürden für den Makler, wie ein aktueller Fall zeigt. |

 

Saldenprozess zwischen Unternehmen und Versicherungsvertreter

Ein Unternehmen hatte nach Ende eines Vertretervertrags die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen wegen stornierter Versicherungsverträge verlangt. Der Vertreter hatte mit der Widerklage die Auszahlung der Stornoreserve gefordert. Er hatte im Prozess auf einen erheblichen Habenbetrag in Form der Stornoreserve verwiesen und im Übrigen die Provisionsrückforderungen des Unternehmens bestritten. Die Klage des Unternehmens hatte keinen Erfolg (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2017, Az. 15 U 7/17, Abruf-Nr. 200839).

 

  • Sein Vorbringen war nicht schlüssig. Dazu gehört es, die einzelnen notleidenden Versicherungsverträge ordnungsgemäß nachzubearbeiten. Das Unternehmen muss wegen § 87a Abs. 3 S. 2 HGB für jeden Einzelfall die Gründe der Vertragsbeendigung, Zeitpunkt und Art der Mahnung sowie der Unterrichtung des Versicherungsvertreters über die Stornogefahr darlegen und die Höhe der zurückzuzahlenden Abschlussprovision errechnen. Das hat es nicht getan. Daher konnte sich die Stornoreserve nicht verringern.