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· Fachbeitrag · Untervermittler

Der Ausgleichsanspruch des Untervermittlers: Das müssen Sie als Makler wissen - Teil IV

von Rechtsanwalt Dr. Michael Wurdack und Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen

| Als Versicherungsmakler haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89b HGB . Gleichwohl sollten Sie sich mit dem Ausgleichsanspruch beschäftigen, und zwar wenn Sie Ihrerseits selbstständige Untervermittler einsetzen. Wir erläutern Ihnen in einer Beitragsserie, wann der Untervermittler einen Anspruch hat und wie Sie ihn berechnen. Erfahren Sie in diesem Beitrag alles über die Anrechnung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung und den Ausgleichsanspruch im mehrstufigen Vertrieb sowie bei einer Vertreter-GmbH. |

Anrechnung des Barwerts betrieblicher Altersversorgung

Bei allen Berechnungsarten des Ausgleichsanspruchs - sowohl nach den „Grundsätzen“ als auch nach dem Gesetz - stellt sich die Frage, ob Leistungen des vertretenen Maklers für eine betriebliche Altersversorgung des Untervermittlers auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden können.

 

Grundvoraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Untervermittler nach Vertragsende Vorteile aus solchen Versorgungsleistungen in Form einer unverfallbaren Anwartschaft hat. Ebenso kommt eine Anrechnung nur hinsichtlich derjenigen Teile in Betracht, die Sie als Makler finanziert haben.