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· Fachbeitrag · Maklervertrag/Maklervollmacht

Darf der Makler eine (Hausrat-)Versicherung auf Veranlassung nur eines Ehegatten kündigen?

von Dr. Peter Loibl, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G., Dortmund

| Darf ein Versicherungsmakler auf Veranlassung eines Ehegatten den auf beide Ehegatten lautenden Hausratsversicherungsvertrag auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten ohne dessen Zustimmung kündigen? Und das obwohl der Makler eine von beiden Ehegatten unterschriebene Maklervollmacht hat? Ist eine solche durch den Makler gegenüber dem Versicherer ausgesprochene Kündigung wirksam? Die Antwort lautet: Ja. |

Kündigung durch einen Ehegatten für anderen bindend

Soviel vorweg: Der Ehegatte darf trotz gemeinsamer Maklervollmacht ‒ ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ‒ den Versicherungsmakler beauftragen, den auf beide Ehegatten lautenden Hausratsversicherungsvertrag zu kündigen. Denn hierbei handelt es sich wie bereits beim Abschluss des Hausratversicherungsvertrags um ein „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ (§ 1357 BGB). Doch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Es kommt also immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie

Zuerst ist ein Blick auf § 1357 Abs. 1 BGB erforderlich. Dieser besagt: