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· Fachbeitrag · Maklerhaftung

VN muss Falschberatung beweisen ‒ auch wenn die Beratungsdokumentation fehlt

von Dr. Peter Loibl, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G., Dortmund

| Die pauschale Behauptung des Versicherungsnehmers (VN), der Versicherungsmakler habe ihn falsch beraten, reicht nicht für eine erfolgreiche Klage auf Schadenersatz. Der VN muss die Falschberatung beweisen. Die fehlende Beratungsdokumentation ändert nichts an der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweisführungspflicht des VN. Das hat das OLG Hamm herausgesellt. Der Fall zeigt auch, wie wichtig eine Dokumentation ist. |

VN will sich von Rentenversicherungsvertrag lösen

Ein Versicherungsmakler vermittelte einer Frau einen Rentenversicherungsvertrag. Die Frau leistete an den Versicherer daraufhin eine Einmalzahlung von 10.000 Euro sowie insgesamt sieben monatliche Prämienzahlungen von jeweils 150 Euro. Schließlich erklärte sie den Widerruf sowie die Anfechtung ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung.

 

Sie trug vor, dass sie vom Versicherungsmakler unzureichend beraten wurde. Insbesondere sei sie in dem Beratungsgespräch nicht über alternative vertragliche Möglichkeiten hinsichtlich einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) beraten worden. Dies wurde nur kurz erörtert. Weil der Betrieb, bei dem sie seinerzeit beschäftigt war, eine solche auch nicht anbot, war sie der Auffassung, dass eine bAV deshalb für sie nicht in Betracht komme. Erst später hätte sie erfahren, dass der Abschluss einer bAV eine höhere monatliche Rente zur Folge gehabt hätte. Konkrete Belege hierfür legte sie nicht vor.