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· Fachbeitrag · Maklervertrag

Kündigung des Maklervertrags durch Ihren Kunden oder durch Sie ‒ auf diese Details kommt es an

| Immer wieder wollen sich Kunden von Ihnen lösen und kündigen daher den Maklervertrag. Umgekehrt gibt es aber auch den Fall, dass Sie den Maklervertrag kündigen müssen, weil Sie sich mit dem Kunden überworfen haben oder aus anderen Gründen eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Lesen Sie, wann eine Kündigung wirksam ist. |

Kündigung durch Ihren Kunden

Frage: Ein Kunde hat mir mitgeteilt, dass er ab sofort nicht mehr mit mir zusammenarbeiten will, sondern sich einen neuen Makler sucht. Ist das zulässig?

 

Antwort: Auch wenn Ihr Kunde das nicht so klar sagt ‒ er will den Maklervertrag kündigen. Das kann er jederzeit tun, unabhängig davon, ob Sie den Maklervertrag unbefristet oder befristet bzw. mit oder ohne Kündigungsfrist vereinbart haben. Begründung: Als Makler sind Sie „treuhänderischer Sachwalter“ Ihres Kunden. Aufgrund des besonderen Vertrauens, das Ihnen Ihr Kunde entgegenbringt, verrichten Sie „Dienste höherer Art“, vergleichbar mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Daraus leitet sich ab, dass Ihr Kunde jederzeit fristlos kündigen kann (§ 627 Abs. 1 BGB).