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01.01.2007 | Kündigung des Maklervertrags

Was Sie in punkto Kündigung wissen müssen

von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei der Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf

Unsicherheit herrscht, wenn es um die Kündigung des Maklervertrags geht - egal, ob der Kunde oder der Makler den Vertrag kündigt. Wir sagen Ihnen nachfolgend, was gilt, und liefern Ihnen die Rechtsgrundlagen.

Kündigung durch den Kunden

Maklerkunden können Maklerverträge jederzeit kündigen, und zwar unabhängig davon, ob der Maklervertrag unbefristet oder befristet bzw. mit oder ohne Kündigungsfrist vereinbart ist.

Grund: Als Makler sind Sie "treuhänderischer Sachwalter" Ihres Kunden. Auf Grund des besonderen Vertrauens, das Ihnen Ihr Kunde entgegenbringt, verrichten SIe "Dienste höherer Art" - so wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Folge ist, dass Ihr Kunde jederzeit fristlos kündigen kann (§  627 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).

Wichtig: Der Kunde kann den Vertrag kündigen, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne von §  626 BGB vorliegt. Auch muss er keine Kündigungsfrist einhalten.

Kündigung durch den Makler

Das Gesagte gilt entsprechend für Sie als Makler. Allerdings müssen Sie zusätzlich §  627 Absatz 2 BGB beachten.

  • Kündigen Sie den Maklervertrag zur Unzeit ohne wichtigen Kündigungsgrund , sind Sie dem Kunden für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig (die Kündigung bleibt wirksam). Sie dürfen also nur so kündigen, dass sich der Kunde die Maklerdienste rechtzeitig anderweitig beschaffen kann.