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· Fachbeitrag · Maklerrecht

Neu-Makler kündigt Alt-Maklervertrag ‒ Was ist zu beachten?

| Ein Makler fragt: Bei einem Maklerwechsel beauftragen Kunden immer wieder den neuen Makler, den Maklervertrag in ihrem Namen gegenüber dem bisherigen Makler zu kündigen. In vielen Fällen fügt der neue Makler als Legitimation für die Kündigung des Maklervertrags seine herkömmliche Maklervollmacht bei. Reicht das aus? |

 

Antwort | Üblicherweise enthalten die Standard-Makler-Vollmachten keine explizite Befugnis, einen Maklervertrag des bisherigen Maklers zu kündigen. Denn ein solches Rechtsgeschäft zählt nicht zu den maklertypischen Tätigkeiten. Bei maklertypischen Tätigkeiten handelt es sich vielmehr um solche, die mit der Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen im Zusammenhang stehen.

 

Aus diesem Grund bedürfte es einer Vollmacht, die dem neuen Makler die gesonderte Befugnis einräumt, den Maklervertrag mit dem Alt-Makler im Namen des Kunden zu kündigen. Denn ein neuer Makler kann wie jede andere bevollmächtigte Person auch ein Rechtsgeschäft (z. B. die Kündigung eines Vertrags) für den Vollmachtgeber auf Basis einer eindeutig formulierten Vollmacht durchführen. Die Vollmachtsurkunde des neuen Maklers zur Kündigung des Maklervertrags, die mit der Kündigung beigefügt wird, sollte stets im Original beigefügt werden. So kann der Alt-Makler die Kündigung des Maklervertrags als einseitiges Rechtsgeschäft wegen § 174 S. 1 BGB nicht unverzüglich als unwirksam zurückweisen.