Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Haftung

Überprüfen Sie Ihren Spamordner regelmäßig!

von Dr. Peter Loibl, Rechtsanwalt, Meerbusch

| Als Versicherungsmakler sollten Sie Ihren Spamordner regelmäßig überprüfen. So kann er sich für Sie nicht zu einer Haftungsfalle entwickeln. Dieses Fazit lässt sich aus einem Urteil des LG Bonn ableiten, das gegenüber einem Rechtsanwalt ergangen ist. |

 

Der Bonner Haftungsfall

Ein Rechtsanwalt hatte das in seinem Spamordner gelandete Vergleichsangebot des Klagegegners nicht rechtzeitig seiner Mandantin (Klägerin) weitergeleitet. Da die Frist für die Annahme des Angebots verstrich, fühlte sich die Gegenseite an das Vergleichsangebot nach der schließlich verspätet erfolgten Annahmeerklärung nicht mehr gebunden. Den dadurch entstandenen Schaden musste der Anwalt seiner Mandantin wegen Pflichtverletzung ersetzen (LG Bonn, Urteil vom 10.1.2014, Az. 15 O 189/13; Abruf-Nr. 141594).

 

Die vergleichbare Situation beim Versicherungsmakler

Der Fall ist auf Sie als Versicherungsmakler übertragbar: Als Versicherungsmakler müssen Sie damit rechnen, dass E-Mails Ihrer Geschäftspartner (Kunden, Versicherer, Untervermittler) im Spamordner landen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie Ihren Geschäftspartnern Ihre Mail-Adresse für den Geschäftsverkehr mitgeteilt haben. Denn damit liegt es in Ihrem Verantwortungsbereich, dass die Ihnen zugesandten E-Mails Sie auch erreichen.

 

Sichten Sie Ihren Spamordner nicht und verletzen Sie dadurch eine Maklerpflicht, etwa die Weiterleitung eines Versicherungsantrags oder einer Kündigung des Kunden, müssen Sie dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden ersetzen.

 

Umfangreiche Sachwalterpflichten des Maklers

Ihre Sachwalterpflichten gehen weit. Zu den Sachwalterpflichten eines Maklers gegenüber seinen Kunden gehört unter anderem die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht auf Verlangen des Kunden, die Benachrichtigungspflicht auch ohne Verlangen des Kunden sowie die Herausgabe- und Weiterleitungspflicht, zum Beispiel von rechtserheblicher Korrespondenz.

 

PRAXISHINWEIS | Eine tägliche Überprüfung Ihres Spamordners kann Ihnen und Ihren Untervermittlern viel Arbeit und Ärger ersparen, und zwar nicht nur gegenüber Ihren Geschäftspartnern, sondern gegebenenfalls auch gegenüber Ihrem Vermögensschadenhaftpflichtversicherer. Die Pflicht zur Prüfung Ihres Spamfilters gilt unabhängig davon, wie scharf Sie ihn eingestellt haben, um die eingehenden E-Mails auszusortieren.

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 10 | ID 42655365