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· Fachbeitrag · Finanzdienstleistungen

Sachkundenachweis durch MaBV-Prüfberichte

von Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

| Die „Alte-Hasen-Regelung“ ermöglicht Finanzanlagenvermittlern, ihre Sachkunde für die Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO durch Berufspraxis nachzuweisen. Strittig ist, ob dies auch durch die nachträgliche Vorlage von MaBV-Prüfberichten möglich ist. Zwei Gerichte lassen das zu. |

 

Sachkunde - lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte

Durch die Einführung der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Kapitalanlagen wurden dieselben Erfordernisse aufgestellt wie für die Versicherungsvermittlung: Straffreiheit, Schuldenfreiheit, Versicherungspflicht und Qualifikation. Übergangsfristen und Ausnahmen von der Qualifikationspflicht wurden geregelt. Bei Nachweis entsprechender Berufserfahrung kann man zudem von der Sachkundeprüfung befreit werden („Alte-Hasen-Regelung“).

 

Finanzanlagenvermittler brauchen danach keine Sachkundeprüfung ablegen, wenn sie seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater nach § 34c GewO tätig waren. Die ununterbrochene Tätigkeit kann hier aber nur durch die erteilte Erlaubnis nach § 34c GewO und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nachgewiesen werden.

 

Auch Nachreichen von Prüfberichten zulässig

In der Praxis gibt es nun Fälle, in denen weder ein Prüfbericht noch eine Negativerklärung abgegeben wurden. Hier stellt sich die Frage: Greift die „Alte-Hasen-Regel“ auch, wenn bisher nicht eingereichte Prüfberichte für vergangene Jahre nachträglich erstellt und nachgereicht werden? Auf diese Frage hat nun das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg eine Antwort gegeben.

 

Es sei unschädlich, wenn die erforderlichen MaBV-Prüfberichte beispielsweise für die Jahre 2006 bis 2011 erst im Jahr 2013 erstellt wurden. Unschädlich sei auch, wenn die Berichte verspätet beim Gewerbeamt eingereicht wurden. Zwar seien die Prüfberichte bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres dem Gewerbeamt zu übermitteln. Für die Vorlage der Prüfberichte zum Nachweis langjähriger Tätigkeit sei im Gesetz aber keine Frist vorgesehen. Auch nachträglich erstellte Berichte seien geeignet, den Nachweis langjähriger Tätigkeit als Finanzanlagevermittler zu führen. Im Übrigen bestehe der Bestandsschutz selbstständig neben der Möglichkeit des Gewerbeamtes, wegen der verspäteten Vorlage gegen den Vermittler Bußgeld zu verhängen (VG Augsburg, Urteil vom 26.6.2014, Az. Au 5 K 13.1957; Abruf-Nr. 142207).

 

PRAXISHINWEIS | Die Ansicht des VG Augsburg teilt auch das VG Sigmaringen (Urteil vom 30.1.2014, Az. 2 K 2675/13; Abruf-Nr. 142208). Die Gewerbeämter erkannten bisher nachgereichte Berichte nicht an. Deren Ansicht wurde auch durch ein Urteil des VG Oldenburg aus dem Jahr 2013 gestützt.

Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 7 | ID 42830462