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· Fachbeitrag · Vermittlungsgebühren

Kein Honorar für den Makler bei Verflechtung mit dem Versicherer

| Ein Makler kann von seinen Kunden keine monatliche Gebühr für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung verlangen, wenn er mit dem Versicherer derart verflochten ist, dass er die Fondspolicen und Anlagestrategien des Versicherers allgemein mit seinem Firmennamen versieht und die so gekennzeichneten Produkte bewirbt. Der BGH sieht darin einen Fall einer unechten Verflechtung, der beim Makler zu einem Interessenkonflikt führt und den Maklerlohn entfallen lässt. |

 

Nach Ansicht des BGH hat der Makler in dem Fall kein Interesse daran, seinen Kunden Alternativprodukte anzubieten und so seiner Position als treuhändischer Sachwalter des Kunden gerecht zu werden. Dazu gehöre es, dem Kunden eine auf seine individuellen Wünsche und Bedürfnis zugeschnittene „passende“ Versicherung anzubieten und seinen Ratschlag auf eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zu stützen (BGH, Urteil vom 1.3.2012, Az. III ZR 213/11; Abruf-Nr. 121058).

Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 1 | ID 32924140