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· Fachbeitrag · Untervermittler/Provision

Betreuungs- und Folgeprovisionen an ehemalige Untervermittler?

| Ein Leser fragt: Können ehemalige Untervermittler, die nach Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie im Jahr 2007 mangels Qualifizierung ausgestiegen sind, von uns nach wie vor anteilige Betreuungs- und sogar Folgeprovisionen fordern, weil uns die Kunden verblieben sind? |

 

Antwort | Obwohl es unterschiedliche Rechtsauffassungen bzw. kein höchstrichterliches Urteil zu dieser Frage gibt, sprechen zwei Gesichtspunkte gegen eine (anteilige) Betreuungs- bzw. Folgeprovision:

  • Die Kundenbetreuung ist eine durch § 5 Abs. 1 S. 1 RDG gedeckte Nebenleistung zur Versicherungsvermittlung. Fehlt die Erlaubnis nach § 34d GewO zu dieser Hauptleistung, ist auch die Rechtsgrundlage für die Betreuung entzogen. Daraus folgt, dass auch die Kundenbetreuung von der Erlaubnis umfasst ist.
  • Grundlage für eine Betreuungsprovision ist eine mit den Untervermittlern abgeschlossene Provisionsvereinbarung. Besteht diese nicht mehr, darf der ehemalige Untervermittler die Kunden nicht mehr betreuen. Damit fehlt die Grundlage für eine Betreuung und infolgedessen der Rechtsgrund für die Betreuungsprovision.

 

Anders könnte es sich mit einer Dynamikprovision verhalten. Diese stellt eine zeitlich verzögerte Abschlussprovision dar. Je nach Vereinbarung kann für den seinerzeit erfolgten Abschluss eines Versicherungsvertrags auch weiterhin Anspruch auf Dynamikprovision gegeben sein, da die Vermittlung vor 2007 erlaubnisfrei war. In diesem Fall wäre aber zu prüfen, ob der jetzt geltend gemachte Provisionsanspruch - sofern er denn bestand - bereits verjährt ist bzw. evtl. bereits mit einem Ausgleichsanspruch abgegolten wurde.

Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 1 | ID 44078745