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04.08.2010 | Wohnsitz-Gerichtsstand

Wo muss der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?

Ist bei Versicherungsverträgen, die bis Ende 2007 abgeschlossen worden sind („Altverträge“), bis zum 31. Dezember 2008 ein Versicherungsfall eingetreten, gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Das gilt auch für die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist, urteilt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.  

 

Die Entscheidung des OLG

Der Kläger, Inhaber einer Assekuranzmakler GmbH, hatte als Versicherungsnehmer eine Rentenversicherung abgeschlossen. Versicherte Person war seine Ehefrau. Der Versicherer teilte dem Versicherungsnehmer mit, dass er im Mai 2007 mit Erreichen des Renteneintrittsalters der Versicherten mit der Rentenzahlung beginne.  

 

Der Versicherungsnehmer war mit dem Zahlenwerk des Versicherers nicht einverstanden. Es kam zum Rechsstreit. Der Versicherungsnehmer hat für seine im Jahr 2009 eingereichte Klage das Landgericht Düsseldorf als Gericht gewählt, weil er dort seinen Wohnsitz hat; er hat sich auf § 215 VVG neuer Fassung berufen.  

 

Das Landgericht und jetzt das OLG sind dem nicht folgt: Sie stellen auf den Versicherungsfall ab, der bereits im Mai 2007 mit Erreichen des Renteneintrittsalters der Versicherten eingetreten sei. Neues Recht sei noch nicht anwendbar. Man müsse auf altes Recht zurückgreifen.  

 

Im Urteilsfall schied der Gerichtsstand der Agentur (§ 48 VVG alter Fassung) aus, weil der Vertrag durch den Makler vermittelt worden war. Damit war nach den allgemeinen Regeln das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig (§§ 12, 17 Zivilprozessordnung) - hier Köln, und nicht Düsseldorf (Urteil vom 18.6.2010, Az: I-4 U 162/09; Abruf-Nr. 102224).