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· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

Ignoranz des Kundenwunsches auf Betreuerwechsel kann wettbewerbswidrig sein

| Zeigt der ehemalige Ausschließlichkeitsvertreter und jetzige Makler mit Maklervollmacht den Wunsch des Kunden auf Betreuungswechsel an, so ist der Versicherer daran gebunden und darf nicht zugunsten seiner eigenen Ausschließlichkeit auf Schreiben an den Kunden den eigenen Vertreter als Betreuer angeben. So lautet das Resümee einer Entscheidung des LG Stuttgart. |

 

Ignorierung des Betreuungswunsches des Kunden durch Versicherer

Im zu entscheidenden Fall hatte der Makler den Betreuungswunsch seines Kunden dem Versicherer mitgeteilt und gleichzeitig die Kontaktaufnahme des Bestandsbetreuers untersagt. Der Versicherer ignorierte den Betreuungswunsch und benannte auf Schreiben an den Versicherungsnehmer unter der Rubrik „Es betreut Sie“ den eigenen Bestandsbetreuer.

 

Der Makler mahnte das Verhalten des Versicherers ab. Nachdem der Versicherer keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, beantragte der Makler den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Stuttgart gab dem Antrag statt. Der Versicherer muss entsprechende Betreuungshinweise unterlassen (nicht rechtskräftiger Beschluss vom 13.7.2011, Az: 36 O 55/11 KfH; Abruf-Nr. 112410).