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07.03.2011 | Umstieg vom Vertreter zum Makler

LG München I stärkt ausgeschiedene Vertreter im Wettbewerb um ihre Alt-Kunden

Versicherungsmakler, die nach ihrem Ausscheiden als Ausschließlichkeitsvertreter in ihrem ehemaligen Kundenkreis Maklervollmachten platziert haben, kennen das Phänomen:  

Die gängige Praxis nach dem Ausscheiden

Der Versicherer schenkt dem Wunsch des Kunden, künftig unverändert vom ehemaligen Vertreter und neuen Makler betreut zu werden, keine Beachtung. Er überträgt ihm die Verträge des Kunden nicht, zahlt dafür auch keine Courtage, und lehnt in der Regel auch die Korrespondenz mit und über den Makler ab. Statt dessen werden die Verträge im Bestand des Nachfolgevertreters geführt mit dem Hinweis für den Kunden: „Es betreut Sie unser XY-Vertreter“.  

 

Diese Vorgehensweise rechtfertigten die Ausschließlichkeitsversicherer lange Jahre mit einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 4.11.1992, Az: 3 U 77/92, VersR 1993, 1146). Dieses stellte fest, dass es einem Versicherer im Einzelfall nicht zuzumuten sei, mit seinem ehemaligen Vertreter zusammenarbeiten oder auch nur korrespondieren zu müssen.  

 

Seither hatte ein Umsteiger aus der Ausschließlichkeit schlechte Karten. Ab sofort sind die Karten in solchen Fällen neu gemischt.  

Verhalten des Versicherers ist irreführend