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01.09.2005 | Versicherungsrecht

Schlüssel im Briefkasten - grobe Fahrlässigkeit

Der Kaskoversicherer muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des kaskoversicherten Fahrzeugs dadurch ermöglicht hat, dass er die zur Entwendung genutzten Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten der Werkstatt einwirft, um damit eine Reparatur am Folgetag zu veranlassen. Dem Versicherungsnehmer ist jedenfalls dann grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn es sich um einen nicht gesicherten Außenbriefkasten handelt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden und steht damit nicht allein. Ähnlich urteilten schon das OLG Köln (Urteil vom 31.10.2000, Az: 9 U 65/00; Abruf-Nr.  010088 ) und das OLG Düsseldorf (Urteil vom 2.5.2000, Az: 4 U 68/99; Abruf-Nr.  001366 ). Eine andere Ansicht vertritt nur das OLG Hamm (Beschluss vom 2.11.1999, Az: 20 W 17/99; Abruf-Nr.  000709 ), das den Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten einer Glastür als nicht fahrlässig beurteilte. (Urteil vom 9.6.2005, Az: 8 U 182/04; Abruf-Nr.  052292 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 3 | ID 98605