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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Kürzung der Versicherungsleistung bei grob fahrlässigem Verhalten des VN - ein Überblick

von Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Medizinrecht und Sozialrecht, Bad Lippspringe

| In der Praxis der Schadensregulierung stellt sich häufig die Frage, ob der Versicherungsnehmer (VN) den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt oder eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat mit der Folge, dass der Versicherer seine Leistung kürzen darf. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Regelungen zur Leistungskürzung im VVG und wie die Gerichte in einzelnen Fällen entschieden haben. |

Herbeiführung des Versicherungsfalls

Der Versicherungsvertrag begründet sowohl für den Versicherer als auch für den VN Verpflichtungen. Deren Verletzung kann zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust von Rechten führen. Zu den Pflichtverletzungen gehört unter anderem die Herbeiführung des Versicherungsfalls.

 

  • Führt der VN vorsätzlich den Versicherungsfall herbei, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (§ 81 Abs. 1 VVG). Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen einer Handlung und ihrer Folgen. Es kommt also hier dabei darauf an, ob der VN weiß und auch will, dass sein Handeln einen Versicherungsfall herbeiführt. Das führt zivilrechtlich zu einem Leistungsausschluss.

 

  • In der gerichtlichen Praxis nimmt allerdings die Frage, ob der VN den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, viel mehr Raum ein. In dem Fall ist der Versicherer seit der VVG-Reform 2008 zur Leistungskürzung oder Quotelung berechtigt (§ 81 Abs. 2 VVG).

 

    •  § 81 Abs. 2 VVG

    Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

     

Wichtig | Das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ gilt seit 2008 nicht mehr. Bis dahin hieß es, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

 

Geltung für den Bereich der Schadensversicherungen

§ 81 VVG gilt für die gesamte Schadensversicherung. Schadensversicherungen sind diejenigen Versicherungen, bei denen der Versicherer einen eingetretenen Schaden durch Ersatz dieses Schadens ausgleicht.

 

In Abgrenzung dazu gilt § 81 VVG nicht im Bereich der Summenversicherung. Dort gibt es Spezialvorschriften mit leistungsbefreiender Wirkung. Bei einer Summenversicherung leistet der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls die in dem Versicherungsschein genannte Geldzahlung. Im Bereich der Lebensversicherung sind als Spezialvorschriften vorhanden §§ 161, 162 VVG (keine Versicherungsleistung für den Selbstmord und den Mord des Versicherten durch den VN bzw. den Bezugsberechtigten). § 178 VVG gilt bei der Unfallversicherung (versichert ist die vermutete unfreiwillige Gesundheitsschädigung). Im Rahmen der Krankenversicherung gelten die §§ 193 ff. VVG als speziellere Vorschriften.

 

Damit der Versicherer vollständig oder teilweise leistungsfrei werden kann, müssen folgende objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen.

 

Objektive Voraussetzung Herbeiführung des Versicherungsfalls

Zunächst muss der VN den Versicherungsfall herbeigeführt haben. Herbeiführen umfasst dabei positives Tun und in begrenzten Fällen Unterlassen. Die Herbeiführung durch Unterlassen setzt voraus, dass der VN die Entwicklung und die drohende Verwirklichung der Gefahr zulässt, obwohl er über geeignete Mittel zum Schutz des versicherten Interesses verfügt und deren Einsatz von ihm auch erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 14.4.1976, VersRecht 1976, 649).

 

  • Beispiel

Der VN fährt seinen Pkw trotz drohenden Hochwassers nicht weg.

 

Subjektive Voraussetzungen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

Steht fest, dass der Versicherungsfall durch den VN herbeigeführt worden ist, muss weiter geprüft werden, ob die subjektiven Voraussetzungen vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass der VN schuldhaft handelt. Er muss also entweder vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt haben.

 

  • Bei vorsätzlichem Handeln gilt weiter das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ (§ 81 Abs. 1 VVG). Dieses erscheint angesichts des offensichtlich vertragswidrigen Verhaltens des VN angemessen.

 

  • Führt der VN den Versicherungsfall lediglich grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer nach § 81 Abs. 2 VVG nicht mehr leistungsfrei. Er hat vielmehr ein Kürzungsrecht. Zwischen dem Versicherer und VN steht dann also nicht nur im Streit, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sondern auch in welcher Höhe im Falle der groben Fahrlässigkeit der Versicherer seine Leistung kürzen kann.

 

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der VN die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 73. Auflage 2014, § 276 Rn. 14). Dieser sperrige Rechtsbegriff kann salopp so übersetzt werden: Wie kann man nur?! Konkret bedeutet das: Grob fahrlässig handelt nach ständiger Rechtsprechung wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was in gegebenen Fall jedem einleuchten müsste. Im Rahmen des § 81 VVG setzt das ein Verhalten voraus, von dem der VN wusste oder hätte wissen müssen, dass es geeignet war, den Eintritt oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern (BGH, Urteil vom 19.12.1979, VersR 1980, 180).

 

Auch die grobe Fahrlässigkeit hat subjektive und objektive Voraussetzungen. Die objektive Voraussetzung wurde bereits beschrieben. In subjektiver Hinsicht muss bei dem VN ein gesteigertes und somit schweres Verschulden treffen. Es muss ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden sein (BGH, Urteil vom 12.1.1988, VersR 1988, 474). Es kommt dabei auf die persönlichen Fähigkeiten, die berufliche Stellung, die Lebenserfahrung und die besondere persönliche Situation an (BGH, Urteil vom 18.10.1988, NJW-RR 1988, 339).

Leistungskürzung bei Verletzung von Obliegenheiten

Die Leistungskürzung findet sich auch bei Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten. In § 28 Abs. 2 VVG heißt es:

 

  •  § 28 Abs. 2 VVG

Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

 

Eine vertragliche Obliegenheit ist zum Beispiel die vertragliche in den AVB genannte Pflicht des VN, dass er Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen innerhalb von sieben Tagen an den Versicherer zu übersenden hat. Der Versicherer kann jedoch nur dann seine Leistung kürzen, wenn er den VN zuvor über die Obliegenheit aufgeklärt hat. Dabei wird unterschieden zwischen der Obliegenheit

  • vor Eintritt des Versicherungsfalls (zum Beispiel die Verpflichtung in der Wohngebäudeversicherung, zur Verhinderung von Frostschäden in ungenutzten Gebäuden die Wasserleitungen zu leeren und zuzusperren) und
  • nach Eintritt des Versicherungsfalls (zum Beispiel in der Hausratversicherung eine Stehlgutliste einzureichen).

 

Die Obliegenheiten kann der VN den Bedingungen entnehmen. Diejenigen, die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten sind, muss der Versicherer dem VN nach Anzeige des Versicherungsfalls zusätzlich noch ausdrücklich mitteilen. Sonst kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, dass der VN sich nicht vertragskonform verhalten hat. In § 28 Abs. 4 VVG heißt es:

 

  •  § 28 Abs. 4 VVG

Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

 

Hier gibt es eine Besonderheit zu beachten, die mit der VVG-Reform zu tun hat. Hat nämlich ein Versicherer seine Bedingungen nicht an die Regelungen des neuen VVG angepasst und weichen die Bedingungen somit vom aktuellen Gesetzestext ab, kann diese Verletzung nicht mit einer vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit sanktioniert werden.

 

  • Beispiel

In vielen Bedingungen der Wohngebäudeversicherung zum Beispiel ist geregelt, dass der Versicherer zur Leistung frei wird, wenn der VN grob fahrlässig eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat. Dieses widerspricht § 28 Abs. 2 bis 4 VVG. Die Regelung ist nach Ansicht des BGH unwirksam. Dem Versicherer bleibt aber die Möglichkeit, § 81 VVG anzuwenden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorhanden sind (BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az. IV ZR 199/10; Abruf-Nr. 113385).

 

Leistungskürzung des Versicherers

Liegt grobe Fahrlässigkeit in den Fällen des § 81 Abs. 2 VVG oder des § 28 Abs. 2 VVG vor, kann der Versicherer die Leistung kürzen. Die Leistung kann dabei sogar auf „null“ gekürzt werden - allerdings nach Ansicht des BGH nur in Ausnahmefällen.

 

Im Urteilsfall verlangte der VN von seinem Vollkaskoversicherer Ersatz für Reparaturkosten. Diese waren deshalb entstanden, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,18 Promille in einer leichten Linkskurve von der Straße abgekommen war. Der BGH war der Ansicht, dass der VN den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat; in Fällen der absoluten Fahruntüchtigkeit komme eine Leistungskürzung auf „null“ in Betracht - jedoch nicht als Regelfall, auch hier seien die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (BGH, Urteil vom 22.6.2011, Az. IV ZR 225/10; Abruf-Nr. 112152).

 

Da es bei einer Leistungskürzung im Fall grober Fahrlässigkeit immer auf den Einzelfall ankommt, gibt es zahlreiche Urteile. Nachfolgend eine Auswahl:

 

  • Fälle zur Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit

Kfz-Haftpflichtversicherung

Verlässt ein VN nach der Kollision mit einem parkenden Fahrzeug sein Fahrzeug, um einzukaufen, und ermöglicht er erst nach Rückkehr zu seinem Fahrzeug die erforderlichen Feststellungen zur Klärung des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistungspflicht seines Kfz-Haftpflichtversicherers vollumfänglich, kann sich der Kfz-Haftpflichtversicherer

AG Leverkusen,

Urteil vom 14.6.2013, Az. 25 C 749/12; Abruf-Nr. 140901

nicht auf eine Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung berufen, wenn für ein arglistiges Verhalten des VN keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Kfz-Kaskoversicherung

Berichtet der VN einer fremden Person von der Aufbewahrung eines Wohnungsersatzschlüssels in einer Gartenlaube, muss bei anschließender Entwendung von Kraftfahrzeugen aus der Haustiefgarage für eine Leitungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG bei der Teilkaskoversicherung feststehen, dass der Ersatzschlüssel vom unbekannten Täter für das Eindringen in das Wohnhaus verwendet wurde.

OLG Naumburg,

Urteil vom 14.3.2013, Az. 4 U 47/12; Abruf-Nr. 133552

Die Aufbewahrung eines Fahrzeugschlüssels im Handschuhfach eines anderen in der Nähe abgestellten Pkw begünstigt den Diebstahl des zum Schlüssel gehörenden Fahrzeugs grob fahrlässig, sodass die Einstandspflicht der Teilkaskoversicherung nach § 81 Abs. 2 VVG um 50 Prozent vermindert ist.

AG Rheinbach, Urteil vom 9.7.2013, Az. 10 C 114/13; Abruf-Nr. 140513

Befindet sich der VN auf einer Ausflugsfahrt mit auf dem Dach seines Fahrzeugs montierten Fahrrädern und fährt er in einer ihm unbekannten Stadt in die Tiefgarage eines Supermarkts mit deutlichen Hinweisen auf eine eingeschränkte Einfahrthöhe, ohne an die Fahrräder auf dem Dach zu denken, sodass er mit diesen die Decke streift, sodann erschreckt und zurücksetzt, wobei er noch einen Poller streift, ist ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weshalb die Kaskoversicherungsleistung um einen Mitverschuldensanteil von 30 Prozent zu kürzen ist.

AG Lüdenscheid,

Urteil vom 26.4.2013, Az. 93 C 133/12;

Abruf-Nr. 140902 

Krankentagegeldversicherung

Die verspätete Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den privaten Krankenversicherer stellt eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des als Versicherungsmakler tätigen VN dar, die den Versicherer zu einer Leistungskürzung von von 90 Prozent berechtigt.

OLG Oldenburg,

Urteil vom 19.2.2013, Az. 5 U 3/13; Abruf-Nr. 140903

Wohngebäudeversicherung

Die fehlende Beheizung eines seit längerem leerstehenden ohne Wärmedämmung und Doppelverglasung gebauten Hauses stellt vor dem Hintergrund einer Frostperiode mit Temperaturen im zweistelligen Minusbereich eine derart grobe Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zur Vermeidung von Frostschäden dar, dass der Eintritt des Wohngebäudeversicherers für einen frostbedingten Wasserschaden nach § 81 Abs. 2 VVG vollständig ausgeschlossen ist.

OLG Frankfurt,

Urteil vom 11.5.2012, Az. 3 O 153/11;

Abruf-Nr. 140904

Verlässt der VN die Wohnung, um einen zirka eine Stunde dauernden, auswärtigen Termin wahrzunehmen, ohne zuvor den Wasserzulauf zu der nicht in Betrieb befindlichen Waschmaschine abzusperren, obwohl keine Schutzvorrichtung, wie etwa ein sogenannter Aqua-Stopp, montiert ist, handelt er grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG. Kommt es in der kurzen Abwesenheit des VN zu einem Leitungswasserschaden, weil der Wasserzulaufschlauch der ausgeschalteten Waschmaschine in Folge eines Bruchs der Überwurfmutter, welche auf das Gewinde des Wasserhahns geschraubt wird, vom Wasseranschluss abrutscht und so Wasser aus dem nicht abgesperrten Wasserhahn auslaufen kann, ist der Versicherer nach § 81 Abs. 2 VVG zu einer Kürzung der Versicherungsleistung um 70 Prozent berechtigt.

LG Osnabrück,

Urteil vom 20.4.2012, Az. 9 O 762/10;

Abruf-Nr. 130762

Wurde ein geöffnetes Fenster durch einen Sturm beschädigt, kann der Versicherer die Leistung um 50 Prozent kürzen, wenn der VN trotz einer Sturmwarnung ein Dachfenster ohne Beaufsichtigung offenstehen lässt. Das gilt erst recht, wenn es bereits in der Vergangenheit zu Sturmschäden gekommen ist.

AG Oberhausen,

Urteil vom 31.5.2012,

Az. 37 C 2505/11;

Abruf-Nr. 140905

Wohngebäude- und Feuerversicherung

Die Kürzung eines zu regulierenden Brandschadens um 30 Prozent ist regelmäßig angemessen, wenn der Brand dadurch entstanden ist, dass der VN einen Topf mit Fett nach der Essenszubereitung auf der Kochplatte stehen gelassen hat, ohne diese auszuschalten.

AG Schweinfurt,

Urteil vom 12.9.2012,

Az. 2 C 886/12;

Abruf-Nr. 140906

 

 

Weiterführender Hinweis

  • Beitrag „Die wesentlichen Neuerungen bei den vertraglichen Obliegenheiten“, WVM 7/2008, Seite 9
Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 14 | ID 42590831