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01.02.2006 | Versicherungsrecht

Keine Kündigung von zwei Verträgen in einem Schreiben

Bei einem Rücktritt vom Versicherungsvertrag muss der absendende Versicherer eindeutig erkennbar sein. Treten zwei Gesellschaften einer Versicherungsgruppe zurück, müssen sie es getrennt voneinander tun. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Im Streitfall hatte der Versicherungsnehmer (VN) zwei Verträge bei einer Versicherungsgruppe abgeschlossen - die Unfallversicherung bei der Sach-, die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Lebensversicherungsgesellschaft. Wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erklärten die Gesellschaften in einem Schreiben den Rücktritt von beiden Verträgen. In der Unterschriftszeile wurden beide absendenden Gesellschaften untereinander genannt. So nicht, sagt das OLG zu dieser Vorgehensweise: Wegen der gravierenden Rechtsfolgen des Rücktritts müssten die absendenden Gesellschaften deutlich erkennbar sein. Das gelte auch, wenn es sich um Gesellschaften mit gleicher Postanschrift und personengleichem Vorstand bzw. Aufsichtsrat handle. Folge: Der Rücktritt ist unwirksam. Die Verträge bestehen fort. (Urteil vom 1.12.2004, Az: 5 U 244/02; Abruf-Nr.  053081 )

Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 3 | ID 98686