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01.12.2005 | Versicherungsrecht

Indizien für Zugang des qualifizierten Mahnschreibens

Der Versicherer muss den Zugang eines qualifizierten Mahnschreibens nach §  39 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz beim Versicherungsnehmer (VN) nachweisen. Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn gewichtige Indizien dafür sprechen, dass das Schreiben ankam.

Für das Oberlandesgericht (OLG) München waren solche Indizien gegeben: Der VN hatte die Beitragsrechnung, zwei Mahnungen und den Mahnbescheid unbestritten erhalten. Den Erhalt des qualifizierten Mahnschreibens bestritt er, was ihm das Gericht nicht glaubte. Die erhaltenen Schreiben seien ein Indiz dafür, dass er auch das Mahnschreiben erhalten habe. Die Tatsache, dass er die Prämien zwei Tage nach dem Schaden doch noch zahlte, spricht nach Ansicht des OLG zusätzlich für den Zugang der Mahnung. Folge: Der Versicherer brauchte den Schaden nicht zu ersetzen. (Urteil vom 21.4.2004, Az: 7 U 5648/03; Abruf-Nr.  052236 )

Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 4 | ID 98658