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01.02.2004 | Vermittlungsgebühren

Richtige Vereinbarung treffen

Das Landgericht (LG) Karlsruhe hatte über die Wirksamkeit einer Vermittlungsgebühren-Vereinbarung zu entscheiden (Urteil vom 3.7.2003, Az: 5 S 25/03; Abruf-Nr.  032519 ). Welche Schlüsse Sie daraus ziehen sollten, lesen Sie in folgendem Beitrag.

Die Entscheidung des Gerichts

Vermittler und Versicherungsnehmer hatten bei einer Lebensversicherung mit laufender Prämienzahlung vereinbart, dass der Versicherungsnehmer Vermittlungsgebühren zahlen sollte: 60,50 DM monatlich in den ersten 36 und 2,50 DM ab dem 37. Monat. Diese sollte er selbst entrichten, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt werde.

Gegen die Vermittlungsgebühren-Vereinbarung an sich hatte das LG nichts einzuwenden, auch wenn diese von der normalen Handhabung "Der Versicherer zahlt die Provision" abwich.

Der Schönheitsfehler aber war nach Ansicht des LG die Kombination aus Vorfälligkeit (hohe Provisionen zu Beginn) und Unverfallbarkeit selbst bei Kündigung. Diese Konstruktion beeinträchtige den Versicherungsnehmer unzulässig in seiner Freiheit, die Versicherung jederzeit zu kündigen (§§  165, 174, 178 Versicherungsvertragsgesetz). Folge: Nichtigkeit der Vereinbarung über die Vermittlungsvergütung, §  134 Bürgerliches Gesetzbuch.

Bedeutung für die Praxis

Honorar-Vereinbarungen mit Kunden sind zulässig bei Courtage-freien oder Nettotarifen sowie bei der Vermittlung an Direktversicherer. Beachten Sie dabei aber die rechtlichen Rahmenbedingungen:

  • Folgen Sie dem Grundsatz "Das Honorar teilt das Schicksal der Prämie". Das heißt:
  • Der Versicherungsnehmer muss das Honorar zahlen, sobald er die erste Prämie geleistet hat.
  • Der Honoraranspruch erlischt, wenn der Versicherungsvertrag beendet ist.
  • Der Honoraranspruch erlischt selbst dann, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig beispielsweise durch Kündigung oder Umwandlung beendet wird, so das Amtsgericht Berlin-Neukölln. Sehen Sie dazu Ausgabe 9/2003, Seite 6 . Den Beitrag finden Sie auch im Internet unter der Abruf-Nr.  032792 .