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· Fachbeitrag · Honorarberatung

Vermittlung einer Nettopolice mit separater Vergütungsvereinbarung kann treuwidrig sein

| Erhält ein Versicherungsmakler für die Vermittlung einer Nettopolice neben der vom Kunden zu zahlenden Vergütung ohne Wissen des Kunden auch eine Courtage vom Versicherer, verwirkt er seinen Honoraranspruch wegen treuwidriger Doppeltätigkeit. Dies hat das LG Köln entschieden. |

Makler regelt viel ‒ klärt Kundin aber nicht auf

Ein Versicherungsmakler hatte 2014 für eine Kundin eine fondsgebundene Rentenversicherung (Beitragssumme 133.200 Euro) auf Basis eines Nettotarifs vermittelt. Zugleich schlossen beide eine als „Einrichtungsauftrag“ bezeichnete separate Vergütungsvereinbarung über einen Betrag von 9.324 Euro. Der war von der Kundin in 60 teils unterschiedlichen Monatsraten an den Makler zu zahlen. Die Monatsraten und die Versicherungsprämie zog der Versicherer ein. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Einrichtungsauftrag trat die Kundin ihre Ansprüche gegen den Versicherer aus dem vermittelten Versicherungsvertrag an den Makler ab.

 

Die Kundin/VN bediente die Verträge 20 Monate. Dann kündigte sie den Versicherungsvertrag und den Einrichtungsauftrag. Im Namen des Maklers teilte der Versicherer der Kundin mit, dass der Einrichtungsauftrag nicht gekündigt werden könne und dass die gesamte Restschuld fällig gestellt werde.