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02.04.2009 | Unfallversicherung

Zeckenbiss nicht von AUB 88 gedeckt

Die Gesundheitsschädigung einer infolge eines Zeckenbisses eingetretenen Borreliose-Infektion ist vom Versicherungsschutz in AUB 88 nicht gedeckt. Geringe Haut- und Schleimhautverletzungen - worunter auch der Zeckenbiss fällt - gelten nicht als Unfallverletzungen. Das Oberlandesgericht Köln hält auch den Ausschluss von Folgeschäden wie Infektionen für rechtens.  

Unser Tipp: Einige Versicherer schließen Folgeschäden nach einem Zeckenbiss ausdrücklich in den Versicherungsschutz ein. (Beschluss vom 19.3.2008, Az: 20 U 218/07) (Abruf-Nr. 083668)  

Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 2 | ID 125840