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04.06.2009 | Umsatzsteuer

Vermittlung von Bankprodukten und Umsatzsteuer

Ein Leser vermittelt neben Versicherungen (Hauptgeschäft) gelegentlich auch offene Investmentfonds, geschlossene Private-Equity-Fonds und Baufinanzierungen. Er fragt, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen sich für ihn ergeben.  

Die Antwort gibt Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster: Sämtliche Umsätze sind umsatzsteuerfrei.  

 

  • Versicherungen: Die Vermittlung von Versicherungen ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz [UStG], Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler bzw. -vertreter).
  • Baufinanzierung: Die Vermittlung von Baufinanzierungen ist steuerfrei (§ 4 Nummer 8 Buchstabe a UStG, Vermittlung von Krediten).
  • Investmentfonds: Beteiligt sich ein Anleger an einem Investmentfonds, erwirbt er damit ein Vermögensrecht, das in einer Urkunde verbrieft ist. Wird solch eine Beteiligung vermittelt, ist die Vermittlungsleistung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nummer 8 Buchstabe e UStG; Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren).
  • Geschlossene Beteiligung: Die Beteiligung an einem geschlossenen Private-Equity-Fonds erfolgt in der Regel in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die Vermittlung solch einer Beteiligung stellt einen steuerfreien Umsatz dar (§ 4 Nummer 8 Buchstabe f UStG, Vermittlung eines Umsatzes von Anteilen an Gesellschaften)
Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 1 | ID 127514