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05.05.2008 | Telefon

Handy-Nutzung vor roter Ampel

Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons liegt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nicht vor, wenn  

  • das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und
  • der Motor ausgeschaltet ist.

(Beschluss vom 6.9.2007, Az: 2 Ss OWi 190/07) (Abruf-Nr. 073341)  

Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 4 | ID 119098