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01.08.2005 | Stand der Musterverfahren

Versorgungsbezüge voll beitragspflichtig?

Seit dem 1. Januar 2004 sind auf Betriebsrenten, Versorgungsbezüge und Direkt-versicherungen volle Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Die Neuregelung hat viele Proteste ausgelöst. Die Krankenkassen wurden mit zahlreichen Widersprüchen gegen die Beitragsbescheide konfrontiert.

Angesichts der vielen Betroffenen haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen darauf verständigt, Musterverfahren durchzuführen. Damit soll die Rechtslage verbindlich geklärt werden. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über den aktuellen Stand.

Zweifelsfragen und entsprechende Sozialgerichtsverfahren

Um möglichst alle Sachverhalte zu erfassen, sind für die verschiedenen Streitfragen sieben Fallgruppen gebildet worden, für die es jeweils mindestens ein Musterverfahren geben soll. Die für Sie und Ihre Kunden wichtigsten vier stellen wir Ihnen nachfolgend vor.

1. Pflichtversicherte Rentner mit Anspruch auf Betriebsrente

In der Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente eine Betriebsrente beziehen, müssen seit dem 1. Januar 2004 auf die Betriebsrente den vollen allgemeinen Beitragssatz entrichten. Bis zum 31. Dezember 2003 war nur der halbe allgemeine Beitragssatz anzusetzen.

Das Sozialgericht (SG) München hat entschieden, dass die Verdoppelung der Beiträge nicht zu beanstanden sei (Urteil vom 30.9.2004, Az: S 2 KR 321/04; Abruf-Nr.  043085 ). Gegen das Urteil wurde Sprungrevision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt (Az: B 12 KR 29/04 R). Unter den Aktenzeichen B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 7/05 R und B 12 KR 9/05 R sind weitere Verfahren beim BSG anhängig.

2. Freiwillig versicherte Rentner mit Anspruch auf Betriebsrente

Seit dem 1. Januar 2004 wird für freiwillig bei einer Krankenkasse versicherte Rentner der Beitrag zur Krankenversicherung für Betriebsrenten nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz berechnet. Bis zum 31. Dezember 2003 galt der volle ermäßigte Beitragssatz. Auch diesbezüglich sind Verfahren anhängig. Aktenzeichen sind aber (noch) nicht bekannt.

3. Kapitalleistungen aus der bAV