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01.11.2006 | Erste Musterverfahren sind entschieden

Volle Beiträge auf Versorgungsbezüge

Seit dem 1. Januar 2004 sind auf Betriebsrenten, Versorgungsbezüge und Direktversicherungen volle Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Die Neuregelung hat viele Proteste ausgelöst. Die Krankenkassen wurden mit zahlreichen Widersprüchen gegen die Beitragsbescheide konfrontiert.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten sich deshalb darauf verständigt, in sieben Fallgruppen Musterverfahren durchzuführen. Inzwischen wurden mehrere Verfahren entschieden, leider alle zu Ungunsten der Beitragszahler. Nachfolgend der Stand der Dinge.

1. Pflichtversicherte Rentner mit Anspruch auf Betriebsrente

In der Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente eine Betriebsrente beziehen, müssen seit dem 1. Januar 2004 auf die Betriebsrente den vollen allgemeinen Beitragssatz entrichten. Davor war nur der halbe allgemeine Beitragssatz anzusetzen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass gegen die Beitragserhebung nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Urteil vom 24.8.2005, Az: B 12 KR 29/04 R; Abruf-Nr.  052698 ).

Beachten Sie: Der "Sozialverband Deutschland" und der "VdK" haben angekündigt, gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

2. Freiwillig versicherte Rentner mit Anspruch auf Betriebsrente

Seit dem 1. Januar 2004 wird für freiwillig bei einer Krankenkasse versicherte Rentner der Beitrag zur Krankenversicherung für Betriebsrenten nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz berechnet. Vorher galt der volle ermäßigte Satz. Auch diesbezüglich sollen bereits Verfahren anhängig sein. Aktenzeichen sind uns aber nicht bekannt.

3. Renten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen