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01.02.2007 | Spekulationsgeschäfte

BFH: Beschränkter Verlustausgleich ist verfassungsgemäß

Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften im gleichen Jahr, oder, wenn das nicht geht, mit Spekulationsgewinnen aus dem Vorjahr oder den Folgejahren verrechnet werden. Sie dürfen nicht mit den normalen übrigen Einkünften verrechnet werden. Diese seit 1999 geltende Rechtslage (§  23 Absatz 3 Satz 8 Einkommensteuergesetz) ist verfassungsgemäß, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt klar.

Wichtig: Betroffene Steuerzahler mit nicht sofort verrechenbaren Verlusten aus Spekulationsgeschäften können jetzt allenfalls noch darauf hoffen, dass der Kläger im Urteilsfall Verfassungsbeschwerde einlegt und das Bundesverfassungsgericht zu einem anderen Ergebnis kommt als der BFH. Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind allerdings gering einzuschätzen. (Urteil vom 18.10.2006, Az: IX R 28/05; Abruf-Nr.  070065 )

Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 1 | ID 98860