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01.06.2006 | Spekulationsgeschäfte

Keine gesonderte Feststellung von Verlusten erforderlich!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine erfreuliche Entscheidung zur Verrechenbarkeit von Spekulationsverlusten gefällt. Eine gesonderte Feststellung der Spekulationsverluste im Verlustjahr ist nicht erforderlich. Das sehe §  23 Einkommensteuergesetz nicht vor! Über die Verrechenbarkeit der Verluste sei erst in dem Steuerjahr zu entscheiden, in dem der Steuerzahler tatsächlich Spekulationsgewinne erzielt und mit den Verlusten verrechnen will. Der BFH widerspricht damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Diese hatte gefordert, dass Spekulationsverluste in einem eigenen Bescheid gesondert festgestellt werden müssen, damit sie mit Spekulationsgewinnen in den Folgejahren verrechnet werden können. Hatte der Steuerzahler die Verluste bei der Einkommensteuer-Erklärung des Verlustjahrs nicht angegeben, und wurden die Verluste deswegen nicht gesondert festgestellt, war eine Verlustfeststellung nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr zulässig.

Unser Tipp: Anleger, die zum Beispiel Spekulationsverluste in den schlechten Börsenjahren 2002 oder 2003 nicht eigens feststellen haben lassen und jetzt wieder Spekulationsgewinne erzielen, können die Verluste noch nachschieben und mit den Gewinnen verrechnen. (Urteil vom 22.9.2005, Az: IX R 21/04; Abruf-Nr.  061171 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 3 | ID 98753