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04.11.2010 | So bieten Sie den Versicherern Paroli - Teil 3

Die wichtigsten Regeln im Umgang mit der Makler-Courtage

Der Grundsatz „Die Courtage teilt das Schicksal der Prämie“ beschreibt nicht alle Problemfelder. Bisweilen undurchschaubare gesetzliche Regelungen, sich teilweise widersprechende Rechtsprechung, Handelsbräuche und Makler-Usancen prägen ebenfalls das Courtage-Recht. Vor allen Dingen sind es aber die Courtagezusagen oder -vereinbarungen, die die Spielregeln beeinflussen.  

 

Sie tun gut daran, sich hinsichtlich Ihrer Courtageansprüche zu informieren. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann der schleichenden Courtage-Enteignung durch die Versicherer begegnen. Der „Wirtschaftsdienst“ erläutert Ihnen in einer Serie die wichtigsten Courtageregeln. Im dritten Teil erfahren Sie alles rund um die Courtage bei Aufhebung des Versicherungsvertrags, bei Vertragsstornierungen, bei Widerruf der Courtagezusage und bei Folgeverträgen.  

Courtage bei Aufhebung des Versicherungsvertrags

Wird ein Versicherungsvertrag unter Einschaltung des Versicherungsmaklers aufgehoben, endet auch der Courtageanspruch. Nicht einheitlich ist die Rechtslage, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer direkt die Aufhebung des Versicherungsvertrags vereinbart: Wirken Versicherungsnehmer und Versicherer arglistig zum Schaden des Maklers zusammen, besteht der Courtageanspruch fort.  

 

Nach Bruck/Möller (VVG Band 1, Berlin 1961, Anmerkung 93) bleibt der Courtageanspruch sogar bestehen, wenn Kunde und Versicherer nicht arglistig zusammengewirkt und gegen Treu und Glauben die Entstehung des Prämienanspruchs verhindert haben. Beide können durch den Aufhebungsvertrag den Courtageanspruch des Versicherungsmaklers nicht vereiteln.