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04.10.2010 | So bieten Sie den Versicherern Paroli - Teil 2

Die wichtigsten Regeln im Umgang mit der Makler-Courtage

Der Grundsatz „Die Courtage teilt das Schicksal der Prämie“ beschreibt nicht alle Problemfelder. Bisweilen undurchschaubare gesetzliche Regelungen, sich teilweise widersprechende Rechtsprechung, Handelsbräuche und Makler-Usancen prägen ebenfalls das Courtage-Recht. Vor allen Dingen sind es aber die Courtagezusagen oder -vereinbarungen, die die Spielregeln beeinflussen.  

 

Sie tun gut daran, sich hinsichtlich Ihrer Courtageansprüche zu informieren. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann der schleichenden Courtage-Enteignung durch die Versicherer begegnen. Der „Wirtschaftsdienst“ erläutert Ihnen in einer Serie die wichtigsten Courtageregeln. Im zweiten Teil erfahren Sie alles rund um den Courtageanspruch bei Makler- oder Betreuerwechsel, bei übernommenen Verträgen sowie bei gekündigtem, ungekündigtem oder geändertem Maklervertrag.  

Courtageanspruch bei Maklerwechsel

Der Courtageanspruch des Versicherungsmaklers besteht grundsätzlich so lange wie der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag. Nun kann es aber während der Laufzeit eines Versicherungsvertrags zu einem Maklerwechsel kommen, zum Beispiel, weil ein Versicherungsnehmer einen anderen Makler mit der Verwaltung seiner Versicherungsverträge beauftragt und ihm eine Maklervollmacht erteilt.  

 

Die Versicherungswirtschaft hat sich mit den Usancen darauf geeinigt, dass der Courtageanspruch auf den neuen Makler übergehen soll - trotz der Tatsache, dass die Courtage Vermittlungsentgelt ist und der „neue“ Makler den übernommenen Versicherungsvertrag nicht vermittelt hat. Zum einen wird im gewissen Rahmen dem Wunsch des Kunden entsprochen. Zum anderen unterstellt man, dass sich die Courtagegewinne und -verluste eines Maklers aus der Anwendung dieser „Usancen“ langfristig ausgleichen werden.