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01.04.2005 | Rückstellung für Bestandspflege

BFH lässt Steuer sparende Bilanzierung bei bestehenden Lebensversicherungen zu

von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen

Seit Januar 2005 gibt es für bilanzierende Versicherungsmakler eine neue Steuerspar-Möglichkeit: Die Rückstellung für Aufwendungen zur Pflege des Lebensversicherungsbestands. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat grünes Licht gegeben (Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr.  043010 ). Wir haben in der Januar-Ausgabe darüber berichtet.

Hintergrund

Worum geht es? Viele Versicherungsmakler sind zwar zur Bestandspflege verpflichtet. Sie erhalten dafür aber keine Courtage oder lediglich eine Courtage, die den tatsächlichen Aufwand nicht abdeckt. In solchen Fällen erkannte der BFH einen "Erfüllungsrückstand", der steuerlich durch Bildung einer Steuer mindernden Rückstellung zu berücksichtigen ist.

Die Rückstellungsbildung ist im Prinzip simpel: Sie ermitteln den Betreuungsaufwand je Vertrag (Anzahl der Mitarbeiterstunden) und multiplizieren das Ergebnis mit der Anzahl der verwalteten und betreuten Verträge. Das Ergebnis verbuchen Sie als Aufwand des Jahres, in dem Sie erstmals die Rückstellung bilden.

Acht Fragen und Antworten

Der Teufel steckt jedoch bekanntlich im Detail. Etliche Versicherungsmakler haben seit der Veröffentlichung des Urteils Fragen an die Redaktion gestellt. Wir haben die Fragen in acht Fallgruppen gebündelt.

1. Wie ermittele ich den Betreuungsaufwand?

Betreuungsaufwand sind im Wesentlichen die Mitarbeiterkosten:

  • Bruttogehalt der Mitarbeiter