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01.07.2007 | Rentenversicherung

Was heißt "der Ehegatte der versicherten Person"?

Der frühere Ehepartner kann trotz Scheidung Anspruch auf Auszahlung von Leistungen aus einer Rentenversicherung haben, die sein verstorbener geschiedener Partner abgeschlossen hat. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Erklärung des Versicherungsnehmers (VN) im Versicherungsantrag entscheidend, wonach im Fall seines Todes "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein solle. Der Inhalt der Erklärung sei durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sei auf das Verständnis des Versicherers im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch den VN abzustellen. Die Auslegung führe zum Ergebnis, dass der mit dem VN zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehepartner begünstigt sein solle. Durch die spätere Scheidung sei die Bezugsberechtigung nicht automatisch entfallen.

Unser Tipp: Wer dieses Ergebnis vermeiden will, sollte im Fall einer Scheidung die Bezugsberechtigung durch Erklärung gegenüber dem Versicherer aufheben oder ändern. Weisen Sie Ihre Kunden darauf hin. (Urteil vom 14.2.2007, Az: IV ZR 150/05; Abruf-Nr.  070600 )

Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 3 | ID 111116