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· Fachbeitrag · Rentenversicherung

Erbschaftsteuer ist auch auf die vom Erben selbstfinanzierte Todesfallleistung fällig

| Die Todesfallleistung an den überlebenden Ehegatten ist auch dann erbschaftsteuerpflichtig, wenn er die Rentenversicherung ausschließlich aus eigenem Vermögen finanziert hat. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. |

 

Die Entscheidung des FG ...

Im Urteilsfall handelte sich um eine sofortbeginnende Rentenversicherung, bei der die Ehefrau Versicherungsnehmerin (VN) und bezugsberechtigt für die Rente war. Das Bezugsrecht auf die Todesfallleistung bei Tod der Ehefrau (Einmalbeitrag abzüglich gezahlte Renten) stand widerruflich dem Ehemann zu, der den Einmalbeitrag aus seinem eigenen Vermögen zahlte.

 

Nach Ansicht des FG kommt es bei Erbfällen gemäß § 3 Abs.1 Nr. 4 ErbStG nur darauf an, dass der Erbe objektiv bereichert ist. Ausnahmefälle, etwa ein gesetzlich geregelter Vermögensrückfall nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG, lägen nicht vor. Auch die Vertragsgestaltung liefere keinen Anhaltspunkt dafür, dass der überlebende Ehemann zumindest wirtschaftlich der VN gewesen wäre (Urteil vom 23.3.2011, Az: 4 K 2354/08 Erb; Abruf-Nr. 113153).

 

... steht im Widerspruch zu Ländererlassen

Der Ansicht des FG stehen die gleichlautenden Ländererlasse vom 23. Februar 2010 entgegen. Danach ist in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 (Az: II R 38/07; Abruf-Nr. 082682) die Todesfallleistung an den Bezugsberechtigten erbschaftsteuerfrei, wenn er wirtschaftlich die Beiträge zu der Versicherung selbst getragen hat. Somit bleibt abzuwarten, ob Revision eingelegt wird und wie der BFH dann entscheiden wird.

 

Praxishinweise |

Um zu vermeiden, dass das eigene hingegebene Vermögen bei Rückfall der Erbschaftsteuer unterworfen wird (falls das FG-Urteil vom BFH bestägtigt werden sollte), sind folgende Gestaltungen denkbar:

  • Der Ehemann setzt sich für die Todesfallleistung und die Rentenzahlungen als unwiderruflich Begünstigten ein. Er könnte dann die Rentenleistungen per Zahlungsverfügung an seine Ehefrau weiterleiten. Die einzelnen Zahlungen wären dann Geldschenkungen, die innerhalb des Freibetrags schenkungsteuerfrei wären. Ob dies allein reicht, ist noch nicht geklärt. Dem FG Düsseldorf jedenfalls genügt es.
  • Möglich wäre auch eine vertraglich vereinbarte Rückfallklausel zwischen Ehemann und Ehefrau dergestalt, dass das geschenkte Vermögen an den Ehemann zurückfällt, wenn die Ehefrau vor dem Mann stirbt (Überlebensbedingung). Der Rückfall wäre dann nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ebenfalls steuerfrei. Eine solche Regelung müsste aber vor oder spätestens bei Abschluss des Rentenversicherungsvertrags vereinbart werden.
  • Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Ehemann und die Ehefrau beide als VN den Rentenvertrag schließen. Die Todesfallleistung fließt dann dem überlebenden Ehepartner hälftig steuerfrei als VN zu.
 
Quelle: Seite 11 | ID 29805440