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01.03.2003 | Provisionsabgabe

Streit um Steuerpflicht eines Zuschusses an Kunden

Streit gibt es oft darüber, wie weitergegebene Provisionen, Preisnachlässe oder Beitragsrückerstattungen beim Empfänger (Kunde) steuerlich zu behandeln sind: Handelt es sich um eine steuerfreie private Vermögensumschichtung oder zählen sie zu den sonstigen Einkünften im Sinne von §  22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG)? Noch gibt es dazu keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die finanzgerichtliche Sicht ist uneinheitlich: Haben sich die Finanzgerichte (FG) Münster und München (Ausgabe 2/2003, Seite 11) auf den Standpunkt gestellt, die Weitergabe sei beim Empfänger steuerfrei, geht das FG Hamburg (rechtskräftiges Urteil vom 29.8.2002, Az: II 84/02; Abruf-Nr.  030088 ) den anderen Weg: Im Streitfall hatte eine Kundin sechs kreditfinanzierte Rentenversicherungsverträge abgeschlossen und dafür von ihrem Versicherungsmakler einen "Zuschuss" über 55.000 DM erhalten. Die Kundin hatte auf der Quittung unterschrieben, den erhaltenen Zuschuss anteilig zurückzuzahlen, sollten die Verträge storniert werden. Dies wurde ihr zum Verhängnis. Das FG Hamburg hielt den Zuschuss für steuerpflichtig. Die Leistungen "Abschluss der Verträge" und "Weiterleitung der Provision" hätten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gestanden, weil

  • die Zuschusshöhe an der Versicherungssumme orientiert war,
  • der Zuschuss vor Vertragsabschluss vereinbart war und
  • die Zuschusszahlung von dem Schicksal der Prämie abhängen sollte.

    Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof (BFH); die Finanzverwaltung hat Revision gegen die Münchner und die Münsteraner Entscheidungen eingelegt (BFH-Aktenzeichen: IX R 62/02 und IX R 68/02).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2003 | Seite 3 | ID 98153