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01.12.2007 | Positive Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe

Auch die umfangreichen Beratungs- pflichten des Maklers haben Grenzen

von Rechtsanwalt Jens Vogelsang, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Büro Münster

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die umfangreichen Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bestätigt, sie aber gleichzeitig auch eingeschränkt (Beschluss vom 15.2.2006, Az: 15 W 59/06; Abruf-Nr. 072319).  

 

Die Entscheidung des OLG

Die Mutter eines zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Fünfjährigen schloss 1999 insbesondere zur Absicherung der Ausbildung des Kindes eine fondsgebundene Lebensversicherung (LV) ab. Versicherte Person war das Kind. Die Mutter verstarb 2002. Das Kind verklagte den Makler wegen Falschberatung. Es war der Ansicht, dass es sinnvoll gewesen sei, die Mutter als versicherte Person einzutragen, weil es nur dadurch nach deren Tod die Versicherungssumme erhalten hätte. Aufgrund dieser Fehlberatung müsse der Makler Schadenersatz leisten.  

Das OLG hat im Verhalten des Maklers keine Fehlberatung gesehen und den Antrag des Kindes auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Das OLG unterstrich zunächst die Pflichten des Maklers, den „objektiven notwendigen Versicherungsbedarf seiner Kunden durch eingehende Risikoanalyse“ zu ermitteln. Insoweit dürfe er nur notwendige und sinnvolle Verträge empfehlen. Die Empfehlung des Maklers sei objektiv sinnvoll gewesen, bei der beabsichtigten Absicherung, besonders der Ausbildung des Kindes, das Kind als versicherte Person in einen LV-Vertrag einzusetzen.  

 

Wichtig: Die Empfehlung einer Risiko-LV im Privatkundengeschäft ist nach Ansicht des OLG aus objektiven Gesichtspunkten grundsätzlich nicht geboten. Über eine solche sei der Kunde erst zu beraten, wenn seine persönlichen Vorstellungen die Beratung über dieses Produkt nahelegen, zum Beispiel bei der Immobilienfinanzierung. Der Wunsch der Frau, die Ausbildung des Kindes abzusichern, gebe nicht ohne Weiteres Anlass für eine solche Beratung.