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06.09.2010 | Policendarlehen

Zahlung der Anschaffungskosten vor Eingang der Darlehensvaluta kann unschädlich sein

Die Sparanteilszinsen einer als Sicherheit für ein Darlehen eingesetzten Lebensversicherung sind nicht immer steuerpflichtig, wenn die Darlehensmittel über ein Girokonto laufen und der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten teilweise schon vor Eingang der Darlehensvaluta aus Eigenmitteln vorfinanziert. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Ferner hat er auch die Meinung vertreten, dass die Weiterleitung der Darlehensmittel mehr als 30 Tage nach Gutschrift steuerunschädlich sein kann.  

Der Hintergrund

Die Steuerfreiheit entfällt nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der bis zum Jahr 2004 gültigen Fassung grundsätzlich, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag während der Laufzeit für die Tilgung oder auch nur die Sicherung eines „Darlehens“ eingesetzt werden, bei dem „die Finanzierungskosten zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten“ führen. In diesem Fall sind die Sparanteilszinsen als Kapitaleinkünfte zu versteuern. In folgenden Fällen ist der Einsatz einer Lebensversicherung ausnahmsweise nicht steuerschädlich:  

 

  • Das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur steuerlichen Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsgutes.
  • Es handelt sich bei diesem Wirtschaftsgut nicht um eine Forderung.
  • Die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus der Lebensversicherung dürfen, von einer Bagatellregelung von 2.556 Euro abgesehen, nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen.

 

Begünstigt ist also zum Beispiel der Kauf von zur Vermietung bestimmten Immobilien, nicht aber die zu Werbungskosten/Betriebsausgaben führende Instandsetzung/Reparatur von Immobilien.  

Vorfinanzierung durch Steuerzahler vor Eingang der Valuta

Im Urteilsfall hatte der Steuerzahler die Kosten für den Kauf einer zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnung teilweise von seinem Konto überwiesen, bevor dort das Darlehen eingegangen war. Der BFH musste klären, ob das noch „unmittelbar und ausschließlich“ ist.