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04.05.2011 | Personalmanagement

Weihnachtsgratifikation und Freiwilligkeitsvorbehalt

Leisten Sie über mehrere Jahre eine Weihnachtsgratifikation an einen Mitarbeiter, ohne eine Bindung für die Zukunft deutlich auszuschließen, kann der Mitarbeiter daraus schließen, Sie wollen sich dauerhaft verpflichten. Diese Aussage lässt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ableiten. Nur ein verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ könne einen künftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen. Folgende Klausel bestand vor dem BAG nicht. „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“ Folge im Urteilsfall: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die von ihm für 2008 geforderte Weihnachtsgratifikation (Urteil vom 8.12.2010, Az: 10 AZR 671/09; Abruf-Nr. 104136).  

Praxishinweis: Formulieren Sie wie folgt: „Die Zahlung des Weihnachtsgelds erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillig und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Zahlung wird kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Der Widerruf kann sowohl auf wirtschaftliche Gründe als auch auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützt werden.“  

 

Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 4 | ID 144688