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01.04.2006 | Maklerrecht

Makler ist nicht Auge und Ohr des Versicherers

Vermitteln Sie als Versicherungsmakler einen Versicherungsvertrag, wird dem Versicherer bekanntlich Ihr Wissen nicht zugerechnet. Anders als der Agent stehen Sie dem Versicherungsnehmer (VN) nicht als Auge und Ohr des Versicherers gegenüber. Das wirkt sich bei einer Anzeigepflichtverletzung des VN wie folgt aus:

  • Der objektive Tatbestand der Pflichtverletzung des VN steht durch die unrichtigen Angaben im Antragsformular fest.
  • Das Verschulden des VN an der Pflichtverletzung wird vermutet (§  6 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz).
  • Es ist Sache des VN, das vermutete Verschulden zu widerlegen.

    In einem vom Landgericht Dortmund entschiedenen Fall durfte der Versicherer vom Krankenversicherungsvertrag zurücktreten. Der VN hatte eine Pollenallergie verschwiegen. Er konnte nicht beweisen, dass ihn dabei kein Verschulden getroffen hatte. Im Gegenteil, der Makler hat glaubhaft und für das Gericht nachvollziehbar in Abrede gestellt, dass der VN Vorerkrankungen und Vorbehandlungen offenbart hatte. (Urteil vom 12.1.2006, Az: 2 S 25/05, Abruf-Nr.  060664 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 1 | ID 98713