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· Fachbeitrag · Lebensversicherung

Zuschläge bei monatlicher Beitragszahlung sind unzulässig

| Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebens- oder Rentenversicherungen, die bestimmen, dass für eine unterjährige Prämienzahlung ein Zuschlag in einer nicht genannten Höhe zu bezahlen ist, sind nach Ansicht des LG Stuttgart intransparent und daher unwirksam. |

 

Üblicherweise sind die Beiträge jährlich zu Beginn eines Versicherungsjahrs zu entrichten. Alternativ sind halbjährliche, quartalsweise oder monatliche Ratenzahlungen möglich. Dafür werden Ratenzuschläge fällig. Diese Bestimmungen hält das LG Stuttgart für intransparent, weil dem Kunden an keiner Stelle mitgeteilt wird, wie hoch die Ratenzahlungszuschläge jeweils sind (Urteil vom 26.4.2011, Az: 20 O 211/10; Abruf-Nr. 111706).

Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 3 | ID 27453380